2.b) Verjährung. 6) Arten. 8 9. 257
Natur. Es sind das einmal solche Ansprüche, welche Zins-,
Mietzins-, Besoldungs-, Alimentationscharakter haben, welche
also aus dem Ertrage des Vermögens getilgt zu werden pflegen;
daher auch $ 1171 und die vierjährige Zinsscheinfrist des 5 801.
Aber auch die wiederkehrenden Amortisationsleistungen ge-
hören hierher, d. h. die Leistungen, welche bestimmt sind,
allmählich das Kapital abzutragen, weil es eben zum wirt-
schaftlichen Charakter derartiger Amortisationsleistungen ge-
hört, daß das Kapital der Schuld allmählich aus den Vermögens-
erträgnissen getilgt wird. Im übrigen vergleiche über die
Amortisationsbeträge Enzyklopädie I S. 617. Zu den Zinsen
gehören auch die Verzugszinsen.
8 98.
I. Eine weitere wichtige Verjährung ist zu Gunsten der
Deliktschulden festgesetzt. Unerlaubte Handlungen sollen nach
einiger Zeit begraben sein und nicht mehr aufgerührt werden.
Allerdings wäre es ungerecht, wollte man solche kürzere Frist
schon mit dem Augenblick der unerlaubten Handlung beginnen,
da gerade hier der Täter häufig dem Verletzten unbekannt sein
wird und diese Unbekanntschaft mit auf der Art der Verletzung,
also auf dem unerlaubten Handeln des Täters beruht. Ganz
ähnlich, wie daher die Antragsfrist im Strafrecht erst mit
der Kenntnis von der Tat und dem Täter beginnt, so beginnt
hier die Verjährung erst mit dem Augenblick, wo man von
der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt; ja noch mehr:
möglicherweise ist der Schaden aus der Tat nicht sofort er-
sichtlich, sondern ergibt sich erst später; es hat z. B. ein
Beamter eine Verfügung gemacht, deren Verfehltheit sich den
Parteien erst später herausstellt, sodaß erst nachträglich der
Schaden hervortritt: dann kann erst von dem Zeitpunkt an, wo
der Schaden ersichtlich ist, die Verjährung beginnen. So
daher auch $ 852. \Warum im Gebiete der Autorverletzung
etwas anderes gilt und die dreijährige Verjährung nicht von
der Kenntnis, sondern von der objektiven Verbreitung beginnt
($ 50 Autorges.), gehört zu den Geheimnissen dieses Gesetzes.
Eine Ausnahme erleidet die Verjährung, soweit ungerecht-
fertigte Bereicherung vorliegt. Im Entschädigungsanspruch ist,
der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit ent-
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I. 17