Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

2.b) Verjährung. 6) Arten. 8 9. 257 
Natur. Es sind das einmal solche Ansprüche, welche Zins-, 
Mietzins-, Besoldungs-, Alimentationscharakter haben, welche 
also aus dem Ertrage des Vermögens getilgt zu werden pflegen; 
daher auch $ 1171 und die vierjährige Zinsscheinfrist des 5 801. 
Aber auch die wiederkehrenden Amortisationsleistungen ge- 
hören hierher, d. h. die Leistungen, welche bestimmt sind, 
allmählich das Kapital abzutragen, weil es eben zum wirt- 
schaftlichen Charakter derartiger Amortisationsleistungen ge- 
hört, daß das Kapital der Schuld allmählich aus den Vermögens- 
erträgnissen getilgt wird. Im übrigen vergleiche über die 
Amortisationsbeträge Enzyklopädie I S. 617. Zu den Zinsen 
gehören auch die Verzugszinsen. 
8 98. 
I. Eine weitere wichtige Verjährung ist zu Gunsten der 
Deliktschulden festgesetzt. Unerlaubte Handlungen sollen nach 
einiger Zeit begraben sein und nicht mehr aufgerührt werden. 
Allerdings wäre es ungerecht, wollte man solche kürzere Frist 
schon mit dem Augenblick der unerlaubten Handlung beginnen, 
da gerade hier der Täter häufig dem Verletzten unbekannt sein 
wird und diese Unbekanntschaft mit auf der Art der Verletzung, 
also auf dem unerlaubten Handeln des Täters beruht. Ganz 
ähnlich, wie daher die Antragsfrist im Strafrecht erst mit 
der Kenntnis von der Tat und dem Täter beginnt, so beginnt 
hier die Verjährung erst mit dem Augenblick, wo man von 
der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt; ja noch mehr: 
möglicherweise ist der Schaden aus der Tat nicht sofort er- 
sichtlich, sondern ergibt sich erst später; es hat z. B. ein 
Beamter eine Verfügung gemacht, deren Verfehltheit sich den 
Parteien erst später herausstellt, sodaß erst nachträglich der 
Schaden hervortritt: dann kann erst von dem Zeitpunkt an, wo 
der Schaden ersichtlich ist, die Verjährung beginnen. So 
daher auch $ 852. \Warum im Gebiete der Autorverletzung 
etwas anderes gilt und die dreijährige Verjährung nicht von 
der Kenntnis, sondern von der objektiven Verbreitung beginnt 
($ 50 Autorges.), gehört zu den Geheimnissen dieses Gesetzes. 
Eine Ausnahme erleidet die Verjährung, soweit ungerecht- 
fertigte Bereicherung vorliegt. Im Entschädigungsanspruch ist, 
der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit ent- 
Kohler, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. I. 17
	        
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