Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

294 IITL. Buch. A. Rechtssubjekt. 
denn es handelt sich bei uns nur darum, wie die Rechtsver- 
hältnisse sich regeln, nicht, welche Grundsätze bei der pro- 
zessualischen Beurteilung gelten sollen: das bürgerliche Recht 
ist nicht etwa bloß wegen des Prozesses und für die Fälle 
der prozessualischen Verwirklichung gegeben. 
II. Aber auch civilrechtlich treten Wandelungen ein; diese 
sind bezüglich des Vermögensrechts Wandelungen des Aus- 
hülferechts; im Familien- und öffentlichen Recht sind es 
Wandelungen des Gesetzesrechts. 
III. Für den Vermögenserwerb tritt das Aushülferecht ein: 
1. Was den unmittelbaren Erwerb betrifft: wer unter 
Annahme der Richtigkeit der Todeserklärung berechtigt ist, 
gilt als berechtigt, insofern als er über die Vermögensrechte 
des Toterklärten nach allen Richtungen hin gültig verfügen 
kann, sodaß, wer von ihm erwirbt, ein volles Recht erwirbt; 
Verfügung aber ist, wie unten darzulegen, jede rechts- 
geschäftliche Veränderung des Rechts; diese Folge tritt ein, 
vorausgesetzt, daß derjenige, der erwirbt oder befreit werden 
soll, in gutem Glauben ist, d. h. nichts von dem entgegen- 
gesetzten Gesetzesrecht, also nichts von dem Überleben des 
Toterklärten weiß. Das Aushülfsrecht muß für alle Ver- 
inögensverhältnisse gelten, die mit dem Tod einer Person ver- 
knüpft sind, also für Erbrecht und eheliches Güterrecht, daher 
a) für denjenigen, der zur Erbschaft des Toterklärten berufen 
ist. Er ist zwar nicht Erbe, wenn die Todeserklärung un- 
richtig ist, aber seine Verfügungen sind nach dem Obigen 
wirkungsvoll: er ist in der Art Erbe geworden, daß er das 
oben angeführte Verfügungsrecht hat, und seine Verfügungen 
gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehen bleiben. 
Beides sind Wirkungen, die sonst an den Erbschein geknüpft 
sind, aber hier ohne Erbschein gelten, da die Todeserklärung 
insofern den Erbschein ersetzt ($ 2370 B.G.B.). Er ist in 
der Art Erbe geworden, daß er, vorbehaltlich späterer Aus- 
gleichung, für die Erbschaftsschulden wie ein Erbe einstehen 
muß, wobei ihm die Befugnisse des Erben zur Minderung 
und Realbeschränkung seiner Haftung zustehen. Er wird 
Erbe im bezeichneten Augenblicke, jedoch wird zweckmäßig die 
fünfjährige Frist des $ 1974 erst von der Zeit des Todes- 
erklärungsurteil an berechnet. Bezüglich der Ausschlagungs-
	        
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