II. Abschnitt. Besonderheiten der Verkehrsstellung. $ 130. 317
Aus diesem Grunde ist die Trunksucht ein besonderer Grund
der Entmündigung und zwar in 3 Fällen,
1. wenn der Mensch infolge Trunksucht seine Angelegen-
heiten nicht zu besorgen vermag,
2. wenn er sich oder seine Familie in die Gefalır des
Notstandes bringt, und außerdem
3. wenn er durch die Trunksucht anderen Menschen ge-
fährlich wird, S 6 Z. 3 B.G.B.
Gegen das letztere kann die Entmündigung natürlich die
Menschheit nicht völlig sichern, sondern dazu sind polizeiliche
Maßnahmen, nötigenfalls Einsperrung, erforderlich; aber immer-
hin kann auch die Entmündigung insofern einigen Schutz
herbeiführen, als dadurch eine Menge von Zusammenstößen
vermieden werden. Weder der Gerichtsvollzieher noch der
Briefträger brauchen jetzt mehr mit dem Entmündigten zu-
sammen zu kommen, und auch andere Personen, welche rechts-
geschäftlich mit ihm zu tun hätten, verkehren jetzt mit seinem
gesetzlichen Vertreter.
III. Sollte die Trunksucht zur Geisteskrankheit führen,
dann könnte eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit ein-
treten, und die Folge wäre Geschäftsunfähigkeit. Ueber den
Entmündigungsantrag wegen Trunksucht aber gilt das gleiche,
wie $ 128 III.
6) Besonderheiten in der Verkehrsstellunz.
8 130.
I. Bei einzelnen Rechtsgeschäften treten in Bezug auf
die Geschäftsfähigkeit besondere Bestimmungen ein. Mit
anderen Worten, es gibt dafür eine Art von Sondergeschäfts-
fähigkeit, die aber, wie bereits (S. 22) bemerkt, nicht als
rechtsähnliche Rechtslage zu betrachten ist, weil es sich hier
nur um die Beziehung einer Person zu einem bestimmten Ge-
schäft, nicht um die Beziehung zum Rechtsleben überhaupt
handelt. Solche besonderen Bestimmungen gelten für die Ehe,
vgl. 85 1305 (elterliche Einwilligung), 1336 (Anfechtung)),
1337 (Bestätigung), 1358 (Kündigung und Zustimmung des
Ehemanns), 1364 (Güterrecht), 1437 (Ehevertrag), 1621 (Aus-
1) Vgl. auch $S 612, 641 C.P.O.