Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

328 Ill, Buch. A. Rechtssubjekte. 
Personen des öffentlichen Rechts, und diese können die 
mächtigsten und gewaltigsten sein. Gerade darin zeigt sich 
die völlige Unrichtigkeit, mit bloßen Fiktionen vorzugehen; 
denn ließe sich solches auch im Vermögensrecht durchführen, 
so ist es doch eine ganz ungesunde Annahme, Staat und 
Staatenverbände, Dinge, die die Welt regieren, lediglich auf 
Einbildungen zu gründen.’) 
IV. Alle diese publizistischen Personen haben, ebenso wie 
die publizistische Einzelperson ihre Berührung mit dem Privat- 
recht; keine kann der privatrechtlichen Seite entbehren, weder 
des Vermögens noch der Ehre; und nach dieser privatrecht- 
lichen Seite hin werden sie naturgemäß ebenso wie die leib- 
lichen Personen den Grundsätzen des Privatrechts unterworfen. 
Früher hatte man ihnen in dieser Hinsicht verschiedene 
Privilegien gegeben, die aber nunmehr fast ganz ver- 
schwunden sind. 
V. Ganz wie beim leiblichen Menschen, ist es hier von 
Bedeutung, die privatrechtliche und die öffentliche Seite der 
Betätigung zu unterscheiden. Dieser Unterschied ist in der 
Praxis namentlich mit Rücksicht auf 88 31, 89 hervorgetreten; 
denn die Haftung der öffentlichen Personen für ihre Organe 
in diesem Sinne gilt nur für ihre privatrechtlichen, nicht aber 
für die öffentlich-rechtlichen Betätigungen, über welche, wie 
bereits früher bemerkt, die Landesgesetzgebung zu entscheiden 
hat, Artikel 77 (oben S. 99). Handelt es sich aber um sog. 
öffentliches Eigentum und seine Behandlung, also z. B. um die 
Instandhaltung und Ausnutzung von Straßen, Flüssen, Eisen- 
bahnen usw., so ist wohl zu beachten, daß hier ein mit dem 
öffentlichen Dienst verbundenes Eigentum des Staates vorliegt 
und folglich alles, was die Behandlung dieses der Öffentlichkeit. 
gsewilmeten Eigentiuns betrifft, dem Privatrecht angehört und 
daher den SS 31, 89 B.G.B. verfällt;*) während es anders wäre, 
wenn etwa der Staat verantwortlich werden sollte, weil die 
1) Treffendes in dieser Beziehung bietet namentlich Preuß im Jahrb. 
f. Gesetzgebung u. Verwaltung XXVI 2 S. 103f. und in den Jahrb. f. 
Dogmat. 44 S. 429f. Hier auch ein Eingehen auf die neue publizistische 
Literatur, die, der Anlage dieses Werkes entsprechend, hier nicht be- 
sprochen werden kann. 
2) Vgl. namentlich R.G., 27. Oktober 1902, Eintsch. B. 52, S. 369.
	        
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