400 1II. Buch. A. Rechtssubjekte.
Das Verfahren entspricht den Bestimmungen über freiwillige
Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde gilt das Obige ($.386).
3. Als statthaft ist auch zu erklären, daß die Mitglieder-
versammlung, anstatt den Verein aufzulösen, auf die Rechts-
fähigkeit verzichtet, sodaß der Verein hierdurch zu einem
nicht rechtsfähigen Verein wird. Das kann insbesondere ge-
schehen, wenn der Verein seine Zwecke ändern will, in einer
solchen Weise, daß er den polizeilichen Einfluß zu fürchten
hätte und sich darum als rechtsfähiger Verein nicht nach dieser
Seite hin gestalten möchte. Hier dem Verein es zu versagen,
auf die Rechtsfähigkeit zu verzichten, liegt gewiß kein Grund
vor. Und dasselbe ist dann der Fall, wenn der Verein sich
der drückenden Haftung des $ 31 B.G.B. entziehen möchte.
m Auflösung.
8 175,
I. Die Auflösung kann, soweit der Verein polizeilicher
Beaufsichtigung unterliegt, durch die Polizei- oder Verwaltungs-
behörde erfolgen, vgl. 8 74, Abs. 3 B.G.B. Dies ist Sache der
Verwaltung und unterliegt der Landesgesetzgebung.') Ein
auf solche Weise aufgelöster Verein hat nicht nur die Rechts-
fähigkeit verloren, sondern er besteht auch nicht mehr als
beschränkt rechtsfähiger Verein weiter. Allerdings können mög-
licherweise die Mitglieder gegen das polizeiliche Verbot sich
als beschränkt rechtsfähiger Verein zusammenschließen; aber
dann ist es ein neuer Verein: der alte Verein ist erstorben.
II. Sodann aber kann der Verein aufgelöst werden entweder
durch Beschluß des obersten Organs nach Maßgabe der
Satzung oder jedenfalls durch Beschluß der Mitgliederver-
sammlung, unter allen Umständen durch einstimmigen Kollektiv-
beschluß (etwas anderes kann nicht bestimmt werden), mög-
licherweise aber auch durch einen bestimmten sozialen Mehr-
!) So rechtfertigt sich auch A. 4, Preuß. A.G. zum H.G.B., welcher
ein Auflösungsrecht bezüglich der Aktien- und Aktienkommanditgesell-
schaften gibt: so mächtige Vereine müssen der polizeilichen Beaufsichtigung
unterstehen, und diese ist Sache. der Landesgesetzgebung. Für die Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die besonderen Bestimmungen
der 8S 67, 73, 84 Priv. Vers.Ges.