Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

400 1II. Buch. A. Rechtssubjekte. 
Das Verfahren entspricht den Bestimmungen über freiwillige 
Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde gilt das Obige ($.386). 
3. Als statthaft ist auch zu erklären, daß die Mitglieder- 
versammlung, anstatt den Verein aufzulösen, auf die Rechts- 
fähigkeit verzichtet, sodaß der Verein hierdurch zu einem 
nicht rechtsfähigen Verein wird. Das kann insbesondere ge- 
schehen, wenn der Verein seine Zwecke ändern will, in einer 
solchen Weise, daß er den polizeilichen Einfluß zu fürchten 
hätte und sich darum als rechtsfähiger Verein nicht nach dieser 
Seite hin gestalten möchte. Hier dem Verein es zu versagen, 
auf die Rechtsfähigkeit zu verzichten, liegt gewiß kein Grund 
vor. Und dasselbe ist dann der Fall, wenn der Verein sich 
der drückenden Haftung des $ 31 B.G.B. entziehen möchte. 
m Auflösung. 
8 175, 
I. Die Auflösung kann, soweit der Verein polizeilicher 
Beaufsichtigung unterliegt, durch die Polizei- oder Verwaltungs- 
behörde erfolgen, vgl. 8 74, Abs. 3 B.G.B. Dies ist Sache der 
Verwaltung und unterliegt der Landesgesetzgebung.') Ein 
auf solche Weise aufgelöster Verein hat nicht nur die Rechts- 
fähigkeit verloren, sondern er besteht auch nicht mehr als 
beschränkt rechtsfähiger Verein weiter. Allerdings können mög- 
licherweise die Mitglieder gegen das polizeiliche Verbot sich 
als beschränkt rechtsfähiger Verein zusammenschließen; aber 
dann ist es ein neuer Verein: der alte Verein ist erstorben. 
II. Sodann aber kann der Verein aufgelöst werden entweder 
durch Beschluß des obersten Organs nach Maßgabe der 
Satzung oder jedenfalls durch Beschluß der Mitgliederver- 
sammlung, unter allen Umständen durch einstimmigen Kollektiv- 
beschluß (etwas anderes kann nicht bestimmt werden), mög- 
licherweise aber auch durch einen bestimmten sozialen Mehr- 
!) So rechtfertigt sich auch A. 4, Preuß. A.G. zum H.G.B., welcher 
ein Auflösungsrecht bezüglich der Aktien- und Aktienkommanditgesell- 
schaften gibt: so mächtige Vereine müssen der polizeilichen Beaufsichtigung 
unterstehen, und diese ist Sache. der Landesgesetzgebung. Für die Ver- 
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die besonderen Bestimmungen 
der 8S 67, 73, 84 Priv. Vers.Ges.
	        
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