B. Rechtsobjekte.
1. Abschnitt.
Das Rechtsobjekt im allgemeinen.
8 198.
I. Rechtsobjekte sind teils Persönlichkeiten, teils Güter.
Persönlichkeiten können dies nur in beschränktem Maße sein,
in der Art nämlich, daß sie ihre Rechtssubjektivität nicht
aufgeben und daß die ihnen zustehenden Persönlichkeitsrechte
gewahrt bleiben.
II. Rechtsobjekte können leibliche Personen sein kraft
des Familienrechts, dessen Charakter in der Gegenseitigkeit
besteht: wo der eine berechtigt ist gegen den andern, ist
auch dieser berechtigt gegen jenen. Darüber ist im Familien-
rechte zu handeln. Rechtsobjekt können juristische Personen
sein, sofern Persönlichkeitsrechte an ihnen bestehen, den
Zwecken der juristischen Person entsprechend. Davon ist
bereits oben 8. 338f£., 360 gehandelt worden.
III. Rechtsobjekte können leibliche und juristische Per-
sonen in der Art sein, daß in ihren Rechtskreis eingewirkt
wird, um aus ihm eine Leistung (oder ein Unterlassen) zu er-
langen. Die Benutzung einer Persönlichkeit als Rechtsobjekt
rechtfertigt sich durch den „partiarischen“ Charakter des
Eingriffs, der aber ein partiarischer bleiben und die Persön-
lichkeit in ihrer Selbständigkeit unangetastet bleiben lassen
muß. Die weitere Darstellung gehört dem Schuldrecht an.
IV. Rechtsobjekt ist aber vor allem auch die eigene Per-
sönlichkeit. Dies habe ich schon so oft dargelegt, und was
entgegnet worden ist, ist so unstichhaltig, daß nicht weiter
darauf einzugehen ist. Die Wichtigkeit des Persönlichkeits-
rechts aber wird sich unten ergeben.')
1) Vgl. neuerdings meine Schrift über das Eigenbild im Recht.