Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

Vorwort. 
Die bisherige deutsche Behandlung der Civilistik ging 
hauptsächlich vom gemeinen Rechte aus; zwar fanden auch 
die sonstigen Rechte Deutschlands eine eingehende, mitunter 
selbst hervorragende Darstellung; allein immer und immer 
lehnte sich die wissenschaftliche Arbeit an das gemeine Recht 
an, ja sie entnahm ihn ihre Stärke, sie wurzelte in ilım. 
Savignys klassischem Geiste war es gelungen, die civil- 
rechtliche Wissenschaft mit einem Ruck aus dem Tiefstand 
emporzuheben, auf dem sie sich zu Goethes Zeiten befunden 
hatte; und noch ist, was er uns in seinem System geboten 
hat, trotz aller Irrtümer, eine auch literarisch hochstehende 
Leistung. 
Die Zeiten haben sich geändert; der Ausgangspunkt 
ist verschoben: nicht mehr das gemeine Recht, sondern das 
Bürgerliche Gesetzbuch ist der Boden, auf dem sich unsere 
civilistische Wissenschaft betätigen muß. Zwar hat es auch 
aus dem gemeinen Rechte Kraft und Stärke geschöpft; allein 
es zeigt trotzdem eine völlig selbständige Bildung. Vieles ist 
aus dem deutschen Recht, vieles aus dem wsus modernus 
entnommen, vieles neu versucht worden, und insbesondere
	        
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