I. Abschn. Rechtsverkehr. Ankunftsbed. Willenserkl. 8 223. 501
c) Oder die Erklärung muß zugleich an zwei Personen
geschehen, 85 1077, 1283.
d) Oder sie erfolgt an eine Behörde; so in den Fällen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 85 59, 72, 77, 928, 1109,
1139, 1188, 1196, 1560 u. a.; so in den Fällen der 88 376f.,
so in gewissen Fällen der Anfechtung, 88 1342, 1597, 2081,
2281; so in Nachlaßsachen an das Nachlaßgericht, 88 1945,
1955, 2004, 2198, 2202, 2226, auch 1491, 1492, so an das Vor-
mundschaftsgericht in Sachen der elterlichen Gewalt und Vor-
mundschaft, 88 1662, 1679, 1786 £.; so an eine landeseesetzlich zu
bestimmende Behörde in Sachen des Namenrechts, 88 1577, 1706;
so in Sachen der Staatsverwaltung, 88 80f., 795, 17231.
e) Mitunter kann die Erklärung an die Behörde oder an eine
Partei geschehen, 88 875, 876, 880, 1168, 1180, 1183, 1726, 1748,
f) Mitunter erfolgt die Erklärung an die Öffentlichkeit,
88 171, 176, 132, 2061.
g) Mitunter wird ein Erklärungsmittel geschaffen, dessen
Vorweisung stets von neuem die Wirkung der Erklärung hat,
85 172, (175, 176), 409. Vgl. oben S. 440.
III. Jede ankunftsbedürftige Willenserklärung (a—e) kann
auch durcli den Zustellungsbeamten auf dem Wege zivil-
prozessualischer Zustellung erfolgen. Eine solche ist wirksam,
soweit sie in civilprozessualisch richtiger Weise erfolgte, also
insbesondere auch, wenn sie an einen Hausgenossen oder nötigen-
falls durch Abgabe an eine Behörde und entsprechende An-
kündigung an der Tür geschah.
Von der größten Bedeutung aber ist, daß sämtliche
ankunftsbedürftige Willensäußerungen unter besonderen Um-
ständen auch auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung
in der Art erfolgen können, daß die Form gewählt wird, welche
die Civilprozeßordnung für öffentliche Zustellung von Ladungen
verlangt, also Anheftung an die Gerichtstafel, Bekanntmachung
in Zeitungen und Abwarten eines Monats von der letzten
Zeitungsbekanntmachung an, $ 132 B.G.B., $ 204 Z.P.O. Diese
Art der Willensäußerung ist gegeben:
l. wenn man zwar den Gegner kennt. aber nicht seinen
Aufenthaltsort. In diesem Falle wird die Bekanntmachung
verfügt durch das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes bezw.
des letzten Aufenthaltsortes der Bestimmungsperson, denn