Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

502 III. Buch. C. Verkehr. 
es ist entsprechend, daß man ihr auf solche Weise entgegen- 
geht. Anders im zweiten Fall, 
2. wenn die Bestimmungsperson selber unbekannt ist; man 
ist z. B. zu einem Geschäft gezwungen worden von einer Person, 
die einem gänzlich fremd ist, und will das Geschäft anfechten. 
In diesem Fall kann Wohnsitz oder Aufenthaltsort der 
Bestimmungsperson nicht entscheidend sein; es bleibt nichts 
anderes übrig, als den Wohnsitz bezw. Aufenthaltsort des Er- 
klärenden selber als bestimmend anzunehmen und das hiernach 
maßgebende Amtsgericht als das für die Bekanntmachung zu- 
ständige zu bezeichnen. So B.G.B. in 8 132. 
An und für sich ist der Gedanke gut, allein die Sache 
kann zu außerordentlichen Umständlichkeiten führen. Es kann 
Fälle geben, wo drei, vier Erklärungen auf einander folgen, 
sodaß hier der ganze schwerwiegende Apparat mehrmals in 
Bewegung gesetzt und jeweils ein Monat abgewartet werden 
muß. Man denke sich den Fall, daß der Gläubiger sein Wahl- 
recht nicht ausübt, der Schuldner ihn in Annahmeverzug setzt, 
ihm eine Frist bestimmt, um das Wahlrecht auszuüben und schließ- 
lich nach Ablauf der Frist das Wahlrecht selbst ausübt. Das 
würde zwei oder drei Erklärungen hintereinander verlangen 
und die Erledigung der ganzen Sache auf mindestens ein 
Vierteljahr hinausschieben. Ob hier nicht in anderer Weise 
abgeholfen werden kann, muß später (IL, S. 52) erörtert werden. 
IV. Die ankunftsbedürftige Rechtshandlung wirkt als Er- 
gebnis des rechtsgeschäftlichen Willens. Daraus geht hervor: 
sie wirkt auch dann, wenn der \Vollende vor Ankunft der 
Willenserklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird, ebenso 
wie der abgeschossene Pfeil seinen Lauf nimmt, auch wenn 
der Täter vorher dem Schicksal unterliegt ($ 130).”) Dies 
gilt auch, wenn sich zwei Erklärungen zu einem Vertrag zu- 
sammenschließen. Daß es sich bei der Einigung anders ver- 
hält, wird unten (8. 550) dargelegt werden. 
V. Die ankunftsbedürftige Willenserklärung wirkt als Er- 
gebnis, sofern sie nicht durch eine entgegengesetzte \Villens- 
erklärung neutralisiert wird; denn treffen zwei widersprechende 
Willenserklärungen zusammen, so heben sie einander auf, 
weil dann in der Tat keine Erklärung vorliegt. Dasselbe gilt 
!) So auch bei Erklärungen an eine Behörde.
	        
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