Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

I. B. Zwischenstaatliches Privatrecht. $ 11. 39 
deutschem Rechte beerbt wird: in diesem Fall soll der Aus- 
iänder mit dem inländischen Wohnsitz zwar nicht ohne 
weiteres nach inländischem Rechte beerbt werden, es soll 
aber insofern geschehen, als erbrechtliche Ansprüche nach in- 
ländischem Gesetze Deutschen zukämen. Dies ist insbesondere 
von Bedeutung in solchen Fällen, wo im Lande jenes Aus- 
länders entweder ein Vorzugsrecht inländischer Erben gilt 
oder wo mindestens Grundstücke der Erbschaft eine besondere, 
den Ausländern ungünstige, die Interessen der Deutschen 
zurücksetzende Behandlung finden. Auch sonstige Gesetze 
kennen allgemeine Gegenseitigkeitsbestimmungen, z. B. die 
Civilprozessordnung betreffend die Vollstreckung der Urteile 
(8 328) etc. 
Den Vorbehalt einer lex specialis dagegen enthält der 
bekannte Artikel 31, wonach der Reichskanzler unter Zu- 
stimmung des DBundesrats Wiedervergeltungsbestimmungen 
verordnen kann gegenüber einem ausländischen Staat, gegen- 
über seinen Angehörigen und gegenüber den Rechtsnachfolgern 
dieser. Vgl. auch $ 12 PatentGes, $ 24 E.G. zur C.P.O,, 
& 5 Konk.O., auch 8 64 Gew.O. 
Eine weitere Darstellung dieses Vergeltungsrechtes gehört 
in das Völkerrecht. 
Ein 2. Ausfluß des Amtsrechtsgedankens ist der Satz, daß, 
wo inländisches und ausländisches Recht nach zwischenstaat- 
lichen Grundsätzen zusammenstoßen, sodaß die Wahl zwischen 
beiden getrofien werden muß, das inländische Recht vorgehen 
soll. Derartige Bestimmungen haben wir in den Artikein 14, 
17 und 19. Davon ist noch unten (S. 48) zu handeln. 
Eine 3. Folge des Amtsrechts ist das Deliktprinzip. Im 
allgemeinen ist, bei unerlaubten Handlungen im Auslande, 
das Gesetz des Begehungsortes für die Rechtsfolgen maßgebend, 
so also auch m Deutschland das Gesetz des Auslandes, 
wenn die Handlung im Auslande begangen worden ist. 
Solches könnte num allerdings dahin führen, daß der Täter für 
eine Handlung, die nach unseren Anschauungen nicht verboten, 
sondern vielleicht sogar verdienstlich und wohltätig war, von 
unseren Gerichten zum Schadenersatz zu verurteilen wäre. 
Man denke sich den Fall, daß jemand im Auslande die 
deutschen Interessen geschützt hat und das Ausland solches
	        
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