VIII Vorwort.
sind eine Menge von Begriffen, die man bisher mehr oder
minder geahnt hatte, kondensiert und gesetzgeberisch geschärft,
viele Ausdrücke neu geprägt worden, sodaß, wenn wir unserem
jetzigen Rechte wissenschaftlich entsprechen wollen, eine ganz
neue Behandlung nötig wird; eine Darstellung etwa im An-
schluß an das gemeine Recht in der Art, dab die Eigenheiten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einfach in Gestalt von ab-
weichenden Bildungsformen nebensächlich behandelt würden,
wäre von Grund aus verfehlt.
Die Aufgabe einer jeden civilrechtlichen Darstellung aber
ist eine doppelte, nach zwei Polen hat die Wissenschaft zu
zielen, ebenso wie die lebende Kraft des Universums; auf
der einen Seite sollen durch scharfe Zergliederung der Rechts-
institute, durch Aufsuchung der inneren Verwandtschaft der
Begriffselemente neue Grundlagen geschaffen werden für das
System; ist diese Grundlage gefunden, so können wir die
Unendlichkeit der Verbindungen übersehen, wir können durch
neue Verbindungen das System ergänzen, durch immer neue
Bildungen ihm Mannigfaltigkeit und Reichtum verleihen. Auf
der anderen Seite haben wir die praktische Betätigung des
Rechts im Leben zu erforschen, wir haben zu erspähen, wie
man im Leben zu verfahren hat, um den Ansprüchen des
Verkehrs zu entsprechen und durch reiche Kasuistik die
Interessen unseres Volkes zu befriedigen. Kin Recht, das
die Kultur erstickt, anstatt sie zu fördern, das dem Kultur-
drang ein Hemmnis entgegenstellt, ein kulturfeindliches
Recht ist nicht nur ein fehlerhaftes Recht, es ist ein Verstoß
gegen die Bestimmung der Rechtsordnung, und wer ein solches
Recht verteidigt, hat sich, mag er sein, wer er will, vor dem
Richterstuhl der Geschichte zu verantworten! Wie sehr wird
beispielsweise die Geschichte diejenigen tadeln, die dereinst