Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

VIII Vorwort. 
sind eine Menge von Begriffen, die man bisher mehr oder 
minder geahnt hatte, kondensiert und gesetzgeberisch geschärft, 
viele Ausdrücke neu geprägt worden, sodaß, wenn wir unserem 
jetzigen Rechte wissenschaftlich entsprechen wollen, eine ganz 
neue Behandlung nötig wird; eine Darstellung etwa im An- 
schluß an das gemeine Recht in der Art, dab die Eigenheiten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einfach in Gestalt von ab- 
weichenden Bildungsformen nebensächlich behandelt würden, 
wäre von Grund aus verfehlt. 
Die Aufgabe einer jeden civilrechtlichen Darstellung aber 
ist eine doppelte, nach zwei Polen hat die Wissenschaft zu 
zielen, ebenso wie die lebende Kraft des Universums; auf 
der einen Seite sollen durch scharfe Zergliederung der Rechts- 
institute, durch Aufsuchung der inneren Verwandtschaft der 
Begriffselemente neue Grundlagen geschaffen werden für das 
System; ist diese Grundlage gefunden, so können wir die 
Unendlichkeit der Verbindungen übersehen, wir können durch 
neue Verbindungen das System ergänzen, durch immer neue 
Bildungen ihm Mannigfaltigkeit und Reichtum verleihen. Auf 
der anderen Seite haben wir die praktische Betätigung des 
Rechts im Leben zu erforschen, wir haben zu erspähen, wie 
man im Leben zu verfahren hat, um den Ansprüchen des 
Verkehrs zu entsprechen und durch reiche Kasuistik die 
Interessen unseres Volkes zu befriedigen. Kin Recht, das 
die Kultur erstickt, anstatt sie zu fördern, das dem Kultur- 
drang ein Hemmnis entgegenstellt, ein kulturfeindliches 
Recht ist nicht nur ein fehlerhaftes Recht, es ist ein Verstoß 
gegen die Bestimmung der Rechtsordnung, und wer ein solches 
Recht verteidigt, hat sich, mag er sein, wer er will, vor dem 
Richterstuhl der Geschichte zu verantworten! Wie sehr wird 
beispielsweise die Geschichte diejenigen tadeln, die dereinst
	        
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