Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

46 I. Buch. Il. Abschn. Mehrheit von Rechtsordnungen. 
die Formen des Geschäftes nicht gewahrt werden könnten, 
sofern das Ausland nicht die nötigen staatlichen Einrichtungen 
besitzt, um die Form zu beobachten, die ein Geschäft nach dem 
Heimatrechte verlangte. Natürlich aber muß in einem solchen 
Fall die Form des Geschäftsortes vollständig erfüllt sein. Erfüllt 
ist sie, wenn nach dem dortigen Gesetz ein Geschäft mit dieser 
Form vollgültig ist, sollten auch beispielsweise bei Beobachtung 
solcher Form (nach dem dortigen Rechte) gewisse Beweis- 
schwierigkeiten eintreten. Wenn z. B. nach französischem 
Rechte bei mündlichen Geschäften der Zeugenbeweis aus- 
geschlossen ist, so muß die Form als Form des Geschäfts doch 
genügen; denn die Beweisbeschränkung ist eine bloß prozessuale 
Bestimmung, welche die Gültigkeit des Geschäfts nicht an- 
tastet. Anders wäre es, wenn nach diesem Gesetz ein Ge- 
schäft in solcher Form nur eine natürliche Verbindlichkeit 
erzeugte; anders auch, wenn ein Geschäft dieser Art nur 
vorläufig bestünde und erst durch neue spätere Formgebung 
zum endgültigen Bestand käme: dann könnte man nicht sagen, 
daß die Form des Ortes erfüllt sei. 
Übrigens findet der Satz: locus regit actum seine Be- 
schränkung: er gilt nicht für sachenrechtliche Geschäfte, 
namentlich nicht für Geschäfte, wodurch ein dingliches Recht 
begründet oder übertragen wird, wogegen er allerdings auf 
obligationsrechtliche Geschäfte in bezug auf unbewegliche 
Sachen ($ 313 B.G.B.) Anwendung findet. Der Grund ist der, 
daß die Form dinglicher Geschäfte viel zu sehr mit jenen Ein- 
richtungen des Inlandes zusammentrifft, welche das Eigentum 
nach außen hin kundbar machen und dadurch die Sicherheit 
des Sachverkehrs gewährleisten: dieses Gebot. steht über dem 
Gebote der zwischenstaatlichen Bequemlichkeit; so A. 11 B.G.B. 
Andererseits hat der Satz absolute Bedeutung für die Ehe- 
schließung (in Deutschland!) nach A. 13 Abs. 3, was mit der 
öffentlich-rechtlichen Seite der Eheschließung (Zivilehe!) zu- 
sammenhängt. 
IV. Der Satz: locus regit actum kann auch auf materielle 
Rechtserfordernisse erstreckt werden, sofern es sich um Ein- 
richtungen handelt, die möglicherweise in einem der Rechts- 
gebiete mangels der nötigen Behörden nicht durchzuführen sind. 
Die Erstreckung des Satzes nach dieser Seite hin, wo also
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.