Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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JFünfzehnter  Nitel.
Von  der  Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen  und  Beschlüsse.
Art.  232.
Die  Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen  und  Beschlüsse  erfolgt  durch  Zustellung
  oder  Verkündigung.
Art.  233.
Vorladungen  müssen  den  Grund  der  Ladung  wenigstens  im  Allgemeinen  enthalten.
Art.  234.

Wegen  des  Ausbleibens  vorgeladener  Beschuldigter  kann  gegen  dieselben  eine  Strafverfügung
  oder  ein  Vorführungsbefehl  nur  dann  erlassen  werden,  wenn  der  Erscheinungsbefehl
  ihnen  in  Person  zugestellt  und  keine  befriedigende  Entschuldigung  ihres  Ausbleibens
  vorgebracht  worden  ist.

Art.  235.

Ist  die  Vorladung  dem  Vorzuladenden  nicht  in  Person  zugestellt  worden,  so  muß
die  Wiederholung  derselben,  geeigneten  Falls  durch  öffentliche  Blätter,  unter  Fristbestimmung
  angeordnet  werden.

Art.  236.

Die  Zustellung  an  die  Staatsanwaltschaft  geschieht  in  der  Regel  durch  Vorlegung
der  Urschrift;  im  diesem  Falle  setzt  der  Staatsanwalt  auf  die  vorgelegte  Urkunde  das
Wort  „Gesehen“  mit  Datum  und  Unterschrift.

Art.  237.

Der  Zustellung  an  den  Beschuldigten  steht  die  Vorlesung  zu  Protokoll  gleich;  es
darf  jedoch,  um  letztere  vorzunehmen,  die  Vorführung  eines  nicht  verhafteten  Beschuldigten
  nicht  verfügt  werden.

Verlangt  der  Beschuldigte  eine  Abschrift,  so  darf  ihm  eine  solche  nicht  verweigert
werden.