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JFünfzehnter Nitel.
Von der Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse.
Art. 232.
Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse erfolgt durch Zustellung
oder Verkündigung.
Art. 233.
Vorladungen müssen den Grund der Ladung wenigstens im Allgemeinen enthalten.
Art. 234.
Wegen des Ausbleibens vorgeladener Beschuldigter kann gegen dieselben eine Strafverfügung
oder ein Vorführungsbefehl nur dann erlassen werden, wenn der Erscheinungsbefehl
ihnen in Person zugestellt und keine befriedigende Entschuldigung ihres Ausbleibens
vorgebracht worden ist.
Art. 235.
Ist die Vorladung dem Vorzuladenden nicht in Person zugestellt worden, so muß
die Wiederholung derselben, geeigneten Falls durch öffentliche Blätter, unter Fristbestimmung
angeordnet werden.
Art. 236.
Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft geschieht in der Regel durch Vorlegung
der Urschrift; im diesem Falle setzt der Staatsanwalt auf die vorgelegte Urkunde das
Wort „Gesehen“ mit Datum und Unterschrift.
Art. 237.
Der Zustellung an den Beschuldigten steht die Vorlesung zu Protokoll gleich; es
darf jedoch, um letztere vorzunehmen, die Vorführung eines nicht verhafteten Beschuldigten
nicht verfügt werden.
Verlangt der Beschuldigte eine Abschrift, so darf ihm eine solche nicht verweigert
werden.