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20. Machträglich im Hauptregister beigeschriebene Randvermerke
sind auch nachträglich am gleichen Tage im Nebenregister
beizusetzen, mit der Uebereinstimmungsbeglaubigung zu
versehen und vom Standesbeamten (nicht aber von den Anzeigenden)
zu unterschreiben. (B. Wr. 14; vergl. auch B. Nr. 56 u. 38).
8 l Abs. I des !# G.
eisd M. E. 5./12.75 1 12 A. Bl. 679.
Führung alphabetischer Mamensrergeichnise zum NMebenregister unnötig:
M. E. 28./5./78, abgedr. Kr. A. B
21. Tach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Hauptund
Mebenregister am unteren Rande der letzten Urkunde abzuschließen,
hiebei die Zahl der Einträge des abgelaufenen Jahres
(mit Siffern und Buchstaben) anzugeben und mit Unterschrift
und Siegel des Standesbeamten zu versehen. (B. Mr. 15).
Die so abgeschlossenen Toebenregister sind ungeheftet und
ungebunden innerhalb der ersten zanuarwoche an das Ugl.
Bezirksamt einzusenden.
§ 14 Abs. II des P. G.
VDergl. M. E. ö./12./75 I 15—17 A. Bl. 670
Einsendung der Mebenregister: M. E. 11. 1 A. Bl. 21.
22. Die gebundenen Dauptregister, welche in kleineren Standesamtsbezirken
für mehrere Jahre angelegt bezw. ausreichend sind, werden
bei Beendigung des Bandes — ohne Rücksicht auf die Seit —
ebenfalls abgeschlossen und ist hiebei die Zahl der letztjährigen
Einträge sowie die Bandnummer anzugeben und auf die folgende
Mummer des neuen Bandes hinzuweisen. (B. Nr. 15; II a).
Ein derartiger „Bandabschluß" wird selbstverständlich im
Mebenregister nicht eingetragen. Fällt „Bandabschluß" und
„Jahresabschluß"“ zusammen, so wird im Mebenregister bloß der
„Jahresabschluß" vorgenommen, im Hauptregister werden beide
„Abschlüsse“ vereinigt. (B. M. 15; Ib).
§ 14 Abs. II des p. G.
Dergl. M. E. 5./12./25 I 13—12 A. Bl. 67.
A. rweend eines Bandes für mehrere Jahre: M. E. 1I./I1I./94
Die Hinausgabe der laufenden Uauptregister an Gerichte ist unzulässig:
M. E. 23.,/2./70 abgedr. Kr. A. Bl.
23. Ist die Einsendung der Mebenregister ans Zezirksamt
bereits erfolgt und im Hauptregister noch nachträglich zu
einer Urkunde des Dorjahres oder eines früheren Jahrganges
ein Randvermerk, z. B. bei VDaterschaftsanerkennung, Anzeige des
Dornamens, zu machen, dann ist eine beglaubigte Abschrift der
Urkunde mit dem RNandvermerke dem lgl. Zezirksamte einzusenden,
welches die amtliche (amtsgerichtliche) Beisetzung des Randvermerks,
zur betreffenden Abschrift im bereits eingesandten Nebenregister
veranlaßt. (3. Wr. 14 u. 838).
§ 14 Abs. III des p. G.