Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

K.E., betr. Reisebeihilfen 3. 10.06. — Intern. Konv.,betr. Behandl.d. Spirituosen 3.11.1906. 41 
Indien; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, usw.; Seine 
Majestät der Kaiser aller Reußen und Seine Majestät der König von Schweden; 
von dem Wunsche geleitet, die Bestimmung des Artikel I der Konvention 
vom 8. Juni 1899,*) welche ihrerseits in Ausführung des Artikel XCII der Brüs- 
seler General-Akte**) getroffen ist, und kraft deren der Einfuhrzoll auf Spiri- 
tuosen in gewissen Gebieten Afrikas auf der Grundlage der durch die bisherige 
Tarifierung erzielten Resultate einer Revision unterzogen werden soll, auszu- 
führen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Konferenz in Brüssel zusam- 
mentreten zu lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deut- 
schen Reichs: den Herrn Nikolaus Grafen von Wallwitz, Ihren Wirk- 
lichen Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Belgier, und den Herrn Wil- 
helm Göhring, Ihren Wirklichen Geheimen Legationsrat; 
Seine Majestät der König der Belgier: den Herrn Löon OUapelle, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, General- 
direktor des Handels und der Konsulate im Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, und den Herrn J. Kebers, Generaldirektor der Zölle 
und Akzisen im Ministerium der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten; 
Seine Majestät der König von Spanien: den Herrn Arturode Baguer, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier; 
Seine Majestät der König-Souverän des Unabhängigen Congostaates: den 
Herrn Hubert Droogmans, Generalsekretär des Finanzdepartements 
des Unabhängigen Congostaates, und den Herrn A. Mechelynck, 
Anwalt bei dem Appellationshofe von Gent, Mitglied der Beigischen Re- 
präsentantenkammer; 
der Präsident der Französischen Republik: den Herrn A. G&rard, außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Französischen 
Republik bei Seiner Majestät dem Könige der Belgier; 
Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und 
Irland, Kaiser von Indien: Sir Arthur Hardinge, Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem 
Könige der Belgier, und den Herrn A. Walrond Clarke, Chef des afri- 
kanischen Departements im Auswärtigen Amte, den Herrn A. J. Read, 
Chef des ostafrikanischen Departements im Kolonialamte; 
Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Lelio Grafen Bonin Lon- 
gare, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Könige der Belgier; 
Ihre Majestät die Königin der Niederlande: den Jonkheer O. D. van der 
Staal de Piershil, Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Ge- 
lichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht 
über die für etatemäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später 
für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, 
ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen“. 
Vgl. hierzu auch die Ziff. III der Denkschrift zu dem erwähnten Haushaltsetat (D. Kol. 
Gesetzgeb. 1905 S. 120). Vgl. ferner wegen der jetzigen Fassung der „Anmerkung“ D. 
Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 148, 149. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. V 8.1. 
”#) D. Kol. Gesetzgeb. I S. 127.