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Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat aus
26 Staaten, nämlich 4 Königreichen, 6 Großherzogtümern,
5 Herzogtümern, 7 Fürstentümern, 3 Freien
Städten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen besirhend
mit Verfassung vom 16. April 1871 gegründet
ür ewige Zeiten zum Schutze des Bundesgebietes
und des in ihm geltenden Rechtes und zur Wohlfabrtspflege
des deutschen Volkes. Fast alle diesen
Aufgaben dienenden Einrichtungen sind daher in
Händen der Reichsgewalt. Die Regierung des Reiches
wird verfassungsgemäß ausgeübt durch den Kaiser, ½ »sp, 1,·«.
fssggßn ch setzgebung, er bewilligt den Reichshaushaltsetat,
den Bundesrat und den Reichstag.
Die Reichsgewalt.
Der Kaiser ist das Reichsoberhaupt, er vertritt
das Reich völkerrechtlich. Die Kaiserwürde
ist erblich und fällt dem jedesmaligen König von
Preußen zu. Der Kaiser erhält als solcher keine
Zivilliste. Er ist Oberbefehlshaber des Reichsheeres
und der Kriegsflotte, er erklärt den Krieg
und schließt Frieden, er geht Verträge und Bündnisse
mit anderen Staaten ein. Der Kaiser beruft und vertagt
und schließt den Bundesrat und Reichstag, er ernennt
den Reichskanzler und die Reichs beamten. Er hat die
Schutzherrschaft in den Kolonien und übt die Staatsgewalt
über Elsaß-Lothringen aus. Er verkündet
die Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich, er ist
auch nicht verantwortlich. Alle seine Erlasse und
Verfügungen müssen vom Reichskanzler mitunterzeichnet
werden, der damit alle Verantwortung
übernimmt. Der Kaiser ist an die Beschlüsse des
Bundesrates und des Reichstages gebunden und «
untergeordnet. Der Reichskanzler, der in der Regel
zugleich preußischer Ministerpräsident und Minister
besitzt diesen gegenüber kein Einspruchsrecht.
Der Bundesrat stellt als die geordnete
Vertretung der verbündeten 26 Regierungen die
oberste Bundesgewalt dar und hat 60 Stimmen,
die sich wie folgt verteilen: Preußen 17, Bayern 6,
Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen
je 3, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig und
Elsaß-Lothringen je 2 und die andern 17 Staaten
je 1 Stimme. Die Stimme von Waldeck ist durch
Staatsvertrag als 18. auf Preußen übergegangen,
Elsaß-Lothringen hat jedoch nur beratende Stimme.
Den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte führt
der Reichskanzler, der gegenüber den Beschlüssen
des Bundesrats ein Verbietungsrecht (Veto) hat
und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den
Ausschlag gibt. Die Sitzungen des Bundesrats
sind geheim. Er wird jährlich einberufen und entscheidet
über Annahme oder Ablehnung der Reichstagsbeschlüsse
und legt dem Reichstag selber Gesetzentwürfe
vor. Er bildet dauernde Ausschüsse und
wählt Mitglieder für fast alle Staatseinrichtungen.
Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen
Volkes. Er besteht aus 397 Abgeordneten, die
vom gesamten deutschen Volke auf Grund des
allgemeinen, aleichen, geheimen und direkten Wahlrechts
auf 5 Jahre gewählt werden. Wählbar und
wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr
vollendet hat (Personen des Soldatenstandes,
unter Vormundschaft stehende usw. ausgenommen).
Reichstagsabgeordnete erhalten eine Entschädigung
bis zu 3000 M. jährlich und genießen völlige
Redefreiheit und Immunität. Der Reichstag hat
zusammen mit dem Bundesrat des Recht der Gedie
Steuern und Zölle und hat Aufsicht über die
gesamte Reichsverwaltung. Er berät über die Vorlagen
des Bundesrats, kann diesem aber auch
selber Gesetzesvorschläge einbringen. Die Mitglieder
haben außerdem das Recht zu Anfragen an
die Regierung. Der Reichstag beschließt über die
Beratungsgegenstände, nachdem die vorbereitenden
Arbeiten meist durch Kommissionen erledigt wurden,
nach dreimaliger Lesung. Es entscheidet Stimmenmehrheit,
doch sind mindestens 199 Stimmen erforderlich.
Wenn also ein neues Gesetz Rechtskraft
erlangen soll, muß es erst vom Reichstag
beschlossen, vom Bundesrat angenommen und vom
Kaiser und Reichskanzler unterzeichnet werden.
Dann wird es durch den Reichsanzeiger verkündet.
Die Reichsverwaltung.
Der Reichskanzler wird vom Kaiser ernannt
und ist der oberste Reichsbeamte, der für alle
Regierungshandlungen verantwortlich ist. Alle
Reichsbehörden außer den militärischen sind ihm
des Außern ist, vermittelt den Verkehr zwischen
Kaiser und Bundesrat und Reichstag.
Die Verwaltung des Deutschen Reiches erfolgt
durch Reichsämter, an deren Spitze nicht Minister,
sondern Staatssekretäre stehen. Die 8 wichtigsten
Amter sind:
I. Auswärtiges Amt, u. a. politische und
handelspolitische Abteilung; II. Reichsamt des
Innern. Ihm unterstehen u. a.: Reichsschulkommission,
die Disziplinargerichte, das statistische Ami,
das Gesundheitsamt, das Patentamt, das Reichsversicherungsamt
usw.; III. Reichs-Marineamt
(Ein Reichs-Kriegsamt gibt es nicht, der preußische
Kriegsminister vertritt dem Reichstage gegenüber
die gesamte Heeresverwaltung): IV. Reichs-Justizamt
mit dem Reichsgericht in Leipzig; V. Reichs-Schatzamt,
Reichshauptkasse, Reichkriegsschatz, Einnahmen
und Ausgaben des Reiches; VI. Aeichspostamt,
Post= und Telegraphenwesen des Reiches
ohne Bayern und Würktemberg:; VII. Reichseisenbahnamt:
VIII. Reichskolonialamt, zuständig
für Schutztruppe, koloniale Gesetzgebung, Schulund
Münzwesen, Eisenbahnbau usw.