Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die  Begebung  der  Schatzanweisungen  wird  die  Königlich  Preußische  General—
direction  der  Seehandlungs-Societät  in  Berlin  bewirken,  welcher  auch  die  Mittel  zur
Einlösung  der  Schatzanweisungen  überwiesen  werden  sollen,  soweit  nicht  die  Besitzer  derselben
  acht  Tage  vor  eingetretener  Fälligkeit  erklären,  daß  sie  die  Zahlung  unmittelbar
bei  der  Königlichen  Finanzhauptcasse  in  Dresden  zu  erheben  wünschen.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Ueberlassung  erfolgt,  sind  bei  der  Königlich
Preußischen  Generaldirection  der  Seehandlungs-Societät  zu  erfahren.

Dresden,  den  11.  März  1874.

Königlich  Sächsisches  Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
v.  Brück.

 

&  22.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  im  Statut  für  die  höhere  Webschule  zu  Glauchau  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  14.  März  1874.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  vom  Justizministerium  diejenige  Ausnahme  von
bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  des  vom
MAMinnisterium  des  Innern  bestätigten  Statuts  für  die  höhere  Webschule  zu  Glauchau
enthalten  ist,  bewilligt  worden.

Dresden,  am  14.  März  1874.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:
Pernitzsch.

Statut
für  die  höhere  Webschule  zu  Glauchau.
5.  4c.  ꝛc.  Die  Namen  des  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreters  und  des  Rechnungsführers
  werden  vom  Stadtrathe  zu  Glauchau  durch  die  Leipziger  Zeitung  und

durch  die  in  Glauchau  erscheinenden  Amtsblätter  bekannt  gemacht.  Durch  diese  Bekanntmachung
  werden  die  Erwählten  legitimirt.

Rosenberg.