Bollfachen.
b) heile Sanımerjäure joiwwie Höhergrädige Säure und Dleum: 470 Mars
für 1000 Silogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 „art
für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Bejchaffenheit, Mart
Dieje PBreije gelten für unverpadte Ware frei Bahinitation der Grzeugunasnorr,
und fchließen Die rtach der Vero drnung, betreffend die private Schtwefelvirinen
von 13. November 1915 zu entrichtende Umlage ein. afı,
‚joweit al Schwefeljäure und Dleum für bejondere Armwendungsfälle m
hemijche Artalyjen, wegen ihrer bejorderer Beichaffenheit im Frieden gegenühr
den für helle Kammerjäure friedensüblichen Breifen mit Preisaufichlägen a
tarert, Dürfen die friedenrsüblichen Aufichläge auf die im Abf. 1 unter b berzeichtret $
reife berechrtet werden. ( Ten
$ 2. Dieje Anordrung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft.
Befanntmadung,
betreffend Ergänzung der Befanntmahung vom 15. No-
vember 1915 wegen finderung der Ausführungsbeftim-
mungen 3u der Belanntmachung, betreffend Ein= und
Durhfuhrt von Erzeugnijjfen feindliher Länder, vom
12. Sebruar 1916.
Bom 29. Februar 1916.
Die nach $ 2 Abf. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 erforderliche
Beicheiriigung des deutichen Konfuls wird für das Gebiet der Etappau-mfpeftion
der 4. Armee (Teile von Dft- und Weltflandern) von der Etappen-Snfpeftion, Ab:
tetlung Wirtichaftzausihhuß, erteilt‘).
Befanntmadung
über die Außerfraftjeßung der Belfanntmachhung, betreffend
die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Oftober 1914
hinjichtlich des bejekten Gebiets Ruflands.
Bom 14. März 1916.
(Auf Grund des $ 7 Abf. 4 der Verordrrung vom 15. Dftober 1914, betreffend die
Behandlung feindlicher Zollgüter.)
Die Berordrung wird bis auf weiteres hinfichtlich derjenigen Waren auber
Kraft gejebt, welche jich für Rechnung einer natürlicher Perfon, Die in dem unter
deuticher Verwaltung ftehenden Gebiteten Außlands ihren Wohnjik und gegen:
märfigen Aufenthalt hat, oder einer juriftifchen Perfort, die dort ihren Sip und
ihre gegenwärtige Verwaltung hat, intterhalb der Reichsgrenze befinden.
1) Die Grenzen des Gebiet3 de3 Genera'gouvernements Belgien gegen Das
Etappengebiet find aus der Belanntmachung des Generalgouverneurs dom 19. we»
zember 1915 (Gefeß- und Verordnungsblatt für die offupierten Gebiete Belgiens
1915 ©, 1436) erfichtlich. |
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