Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bollfachen. 
b) heile Sanımerjäure joiwwie Höhergrädige Säure und Dleum: 470 Mars 
für 1000 Silogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 „art 
für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Bejchaffenheit, Mart 
Dieje PBreije gelten für unverpadte Ware frei Bahinitation der Grzeugunasnorr, 
und fchließen Die rtach der Vero drnung, betreffend die private Schtwefelvirinen 
von 13. November 1915 zu entrichtende Umlage ein. afı, 
‚joweit al Schwefeljäure und Dleum für bejondere Armwendungsfälle m 
hemijche Artalyjen, wegen ihrer bejorderer Beichaffenheit im Frieden gegenühr 
den für helle Kammerjäure friedensüblichen Breifen mit Preisaufichlägen a 
tarert, Dürfen die friedenrsüblichen Aufichläge auf die im Abf. 1 unter b berzeichtret $ 
reife berechrtet werden. ( Ten 
$ 2. Dieje Anordrung tritt mit dem 15. April 1916 in Kraft. 
Befanntmadung, 
betreffend Ergänzung der Befanntmahung vom 15. No- 
vember 1915 wegen finderung der Ausführungsbeftim- 
mungen 3u der Belanntmachung, betreffend Ein= und 
Durhfuhrt von Erzeugnijjfen feindliher Länder, vom 
12. Sebruar 1916. 
Bom 29. Februar 1916. 
Die nach $ 2 Abf. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 erforderliche 
Beicheiriigung des deutichen Konfuls wird für das Gebiet der Etappau-mfpeftion 
der 4. Armee (Teile von Dft- und Weltflandern) von der Etappen-Snfpeftion, Ab: 
tetlung Wirtichaftzausihhuß, erteilt‘). 
Befanntmadung 
über die Außerfraftjeßung der Belfanntmachhung, betreffend 
die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom 15. Oftober 1914 
hinjichtlich des bejekten Gebiets Ruflands. 
Bom 14. März 1916. 
(Auf Grund des $ 7 Abf. 4 der Verordrrung vom 15. Dftober 1914, betreffend die 
Behandlung feindlicher Zollgüter.) 
Die Berordrung wird bis auf weiteres hinfichtlich derjenigen Waren auber 
Kraft gejebt, welche jich für Rechnung einer natürlicher Perfon, Die in dem unter 
deuticher Verwaltung ftehenden Gebiteten Außlands ihren Wohnjik und gegen: 
märfigen Aufenthalt hat, oder einer juriftifchen Perfort, die dort ihren Sip und 
ihre gegenwärtige Verwaltung hat, intterhalb der Reichsgrenze befinden. 
1) Die Grenzen des Gebiet3 de3 Genera'gouvernements Belgien gegen Das 
Etappengebiet find aus der Belanntmachung des Generalgouverneurs dom 19. we» 
zember 1915 (Gefeß- und Verordnungsblatt für die offupierten Gebiete Belgiens 
1915 ©, 1436) erfichtlich. | 
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