Beitimmungen des Oberfommandos,
Befanntmadung,
betreffend Ausnahmen von der Derorönung, betreffen,
den Nadnahme: und Stadhtverfehr mit dem Ausland,
vom 16. März 1916. '
Bum 23. März 1916.
(Auf Grund des $ 3 der Verordnung, betreffend den Nachrahtme- und 5 er
mit dem Ausland, vom 16. März 1916.) Srachtverteh:
Artikel l.
Die Vorjchriften der Verordrtung, betreffend den Nachrrahme- und Frachı
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 finden Teine Anwendung auf den
Verfehr mit Ofterreich-Ungarn und den darüber Hirtaus gelegenen Sündern,
Zuzemburg und den vorn dern deutjchen und öfterreichijch-ungarischen Truppen
bejesterr Gebieten des feindlichen Augiandes,
Artikel 2.
3 1 der Verordnung findet feine Anwendung auf den Poftrachrrahmeverfehr
auf die Einziehungen der Vorfrachten und Varauslagen der Eifendahn jorvie auf
Rachnahmebeträge und Barborichüffe unter zehn Mark,
Artikel 3.
Diefe Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Befanntmadhung des Oberftommandos,
betreffend Derjammlungen politifcher Dereine.
Som März 1916.
(Auf Grund des $ 9b des Gefeßes über den Deingerungegufland für das Gebiet
der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg.)
I. Ulle nichtöffentliden Verfammlungent politifcher Vereinte fotvie alle
diejertigert Berfammlungen, in denen öffentliche Artgelegenheiten erörtert werben,
lind vom Borftartd oder vom Einberufer mirtdeftens 48 Stunden vor dem Begunn
der Verjammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit, des Verhandiungsgegen-
jtartde3 und der Redner bei ver Polizeibehörde jchriftlich anzuzeigen.
het an Yumiberhandlungen werden auf Grund des $ Ib des Belagerungsgejches
ejtraft.
III. Diefe Verordnung tritt jofort in Kraft. _
Hugleich tritt die Befanntmachung vom 8. November 1915 — DO. Nr. 49487 —
außer Straft. .
IV. Unberührt bleibt die Artordnung in meiner Bekanntmachung vont 31. yul
1914, daß alle öffentlichen Verfammlungen der Gerehmigung bedürfen, Die
wenigitertd 48 Stunden vor Begirm der Nerfammlung bei der Roligeibehörbe
rtachzujuchen ift.
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