Schundliteratur, — Xrbeitöverdienit jugendlicher Perjonen.
getanntmadung des Oberfommandos,
’ beireffend Seilhalten von „Schundliteratur”.
Bom 22. März 1916.
art Grund des $ Ib de Gejees über Den Belagerungszuftand vom 4. uni 1851
ir Das ebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg.)
1. Drudjchriftert, Die bon dent Volizeibehörden in Berlin in den amtlichen
aiiten (veröffentlicht im Preußifchen BZerttral-PolizeiBlatt) a3 „Schundliteratur”
er dntet jirtd oder künftig bezeichrtet werben und Die deshalb gemäß $ 56 Biffer 12
> Gewerbeordnung vom eilbieten und Auffuchen vor Beftellungen im Umbher-
chen ausgejchloffen find, dürfert au im ftehenden Gewerbe nicht feilgehaltert,
Angefündigt, ausgeftellt, ausgelegt oder jonjt verbreitet merbert.
3 Hmudichriften, Die auf der Lijte der „Schumdliteratur” (1) ftehen, Dürfen
auch wicht unter deränderiem Titel feilgehaiten, angefündigt, auögejtellt, ausgelegt
oder fonft verbreitet werben. Dies gilt forwohl für dert Haufierbetrieb al3 auch für
das jtehende &emerbe. .
3. Zuwiderhandlungen werben auf Grund des $ Ib des Gefehes über den
Beiagerungszuftand beftraft.
1. Diefe Veroronung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Betanntmahung des OberTommandos,
betreffend Auszahlung des Arbeitsverdienit an jugend-
lihe Perionen.
Bom März 1916.
Der ungewöhnlich Hohe Arbeitsperdienjt mährend des Krieges hat jugend-
lie Perjonen vielfach zu einer Verivertdung deö Geldes verleitet, Die fchwere
gefundheitliche und fittiiche Gefahren in ji) birgt. Die Einwirkung der elter-
lichen Gewalt hat dies nicht verhindern Törtten, weil Väter und Bormürder im Yelde
jtehen und weil auch) in der Heimat die artgejtrertgte Arbeit, die der Krieg bon jedem
erfordert, den Eitern ihre Aufgabe erfähmwert. Hier die Fürforge der Gemeinden
heranzuziehen, um die Kraft und die Gejundheit unjeres Volkes vor [cehweren Schäden
zu bewahren, ift ein dringendes Erfordernis der öffentlichen Sicherheit. Auf Grund
bes 8 9 des Gefehes über den Belagerungszuitand vom 4. uni 1851 bejtimmt der
Tberbefehlshaber in der Marken daher für da$ Gebiet der Stadt Berlin und der Pro-
vinz Brandenburg folgendes:
81. An jugendliche Perfornten beiderlei Gejchlecht3 darf bis zu ihrem vollen-
deten achtzehnter Lebensjahre von ihrem baren Wrbeitsverdienit, gleichgültig, ob
Dejer nad) Zeitlohn, Stüdiohn oder auf andere Weile berechnet ift, für jede
Vode nit mehr als achtzehn Mark und außerdem ein Drittel de3
sätzehn Mark überjteigendern Betrages ausgezahlt werden. Dabei fich
ergebende Beträge von wertiger als eine Mark find ebenfalls bar auszuzahler.
2 Der nah $ 1 nicht auszuzahlende Teil des baren Arbeits-
verdienites ift vom Arbeitgeber birnen fünf Tagen nach jedem Löhrungsabjchnitt
bei einer Öffentliden Sparkaffe auf dern Namen des jugendlichen auf ein
Sparlafjenbucd, mit der Maßgabe einzuzahlen, daß über da3 Guthaben während
der Dauer des Kriegzzuftandes nur mit Buftimmung des Gemeindevorftandes
de3 jeweiligen Aufenthalt3ortes des eingetragenen Srıhabers verfügt werden darf.
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