Papnadmen zur Förderung des Wirtichaftsiebens,
Befanntmadung
über Erleichterungen im Patent, Gebrauhsmujter-
und Warenzeichenredhte.
Bom 13. April 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejeges über die Ermächtigung des Bundestats zu wirt»
ichaftlihen Maßnahmen uf. vom 4. Auguft 1919).
s1. Sn 82 der Verordriung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf
den Gebiete des Tatent-, Gebrauchgmufter- und WarerzeichenrechtS, bom 10. Sep-
tember 1914 wird Saß 2 geftrichen ımd folgender Ubjab 2 angefügt:
Die Wiedereinfegung muß innerhalb einer Frift von zwei Nionaten
nah dem Wegfall des Hindernifjes beantragt werden. Der Reidh3-
fanzler bejtinmt, vor welchem Zeitpunkt ar der Antrag nicht mehr zu=
läffig ift. Zm übrigen find die Beftimmungen der $$ 236 ff. der Zipil-
prozeßordnung entiprechend anzumendert.
s 2. Die Befanntmadhung der Batentarnıneldung far rad) Ablauf der im
$ 4 bj. 1 der Verordnung, betreffend weitere Erleichterungen auf Dem Gebiete
des Patent» und Gebrauhsmufterrehts, vom 31. März 1915 borgejehenen Yeit
weiter auggejegt werden. Der NReichsfanzier bejtimmt, bis zu welchem Beitpunft
die Ausfegung Dauert.
$ 3. Dieje Berordrrung tritt mit dem Lage der Berfündung in Kraft. Der
Reichsfanzler bejtimmt den Zeitpunft des NuBerfrafttretens.
Befanntmadung
über die Geltendmahung von Anfprühen von Perjonen,
die im Ausland ihren Wohnfit haben.
Bom 15. April 1916.
Auf Grund des $ 3 des Gejetes über Die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.)
Die Wirffamfeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung vor Un-
jprüchen von Perjorten, die im Ausland ihren Wohnjig haben, vom 7. Auguft 1914,
22. Dftober 1914, 21. Sartuar 1915, 22. April 1915, 22. Suli 1915, 21. Oftober 1915
und 6. Saruar 1916 wird in der Weife ausgedehnt, dak art die Stelle des 1. Mai
1916 der 31. Juli 1916 tritt.
1*