Verfchiedene Mabrahmen.
Befanntmadung.
petreffend Selöpoitpafet- und Srachtjendungen.
Bom 15. April 1916.
Zur Abkürzung der Beförderung der Privatpafete und Fradıt-
ide an Deeresnngehörige im elde treteit vom 25. April 1916 ab folgende
opriuntgen in Staff:
Te er bisher in den einzelnen Storpsbezirken für Truppenteile de3 Storp3-
perbande3 beftehender Milttärpafetdepot3 werden in der Richtung zur Yront
Zammelpafetämter eingerichtet. Damit faller die bisher in zahlreichen Fällen
entflanderten Umtvege weg. , m
Soweit nach Beltimmung der Seeresverwaitung dieje Sammelpafetämter
heit Truppert und bon da nad) der Heimat mitgeteilt werben, ift außer ber Teld-
adrefie des Empfärtger auch das Sammelpafetamt in der Auffchrift anzugeben.
xt da3 zuftändige Sammelpafetamt richt zuverläffig befannt, fo find Ä
a) Brivatpafete (bi3 zu 10 kg) aıt Heeredangehörige ohrte Angabe eines
militärischen Paletamtes bei den Poftanjtalter abzuliefern, die für Weiter-
jendung jorgen; |
b) die Srachtbriefe zu Elfenbahngütern (vor mehr ai 10—50 kg), bi3 auf
die Zeile „Beftimmungsitation” vollftändig ausgefüllt, zunäcdit zum
nächten Militärpafetamt zu jenden. Dort wird das zuftändige Samme!-
pafetamt ermittelt und die Frachtbriefaufichrift ergänzt. Auf Grund
diejes Frachtbriefes wird dann das Gut bei der Eijenbahrabfertigung
deö Berfandortes zur unmittelbaren Abjendung angerommen.
Empfohlen wird, die Frachtbriefe jedesmal auch dann zur Eintragung de3
Sammelpafetamt3 oder vorher einzufenden, wenn sticht ganz ficher feitjteht, Daß Die
hierüber aus dem Felde gemachte Mitteilung roch zutrifft.
Die Eifenbahrtabfertigungen mwerden die mit den Beförderungsbedingungen
xicht vertrautert Abjender in jeder Weije unterftügen. Bejondere Auskunft über
das zuftändige Militärdepot und dgl. mittels der grüner Doppelfarte erübrigt fich
hiernad! und wird nicht mehr erteilt. |
Die näheren Borichriften werden bei den Militärpafetämtern, PBoltanjtalten
und Eifenbahrabfertigungen ausgehängt. oo.
Befanntmadhung,
betreffend das Gefeh gegen den verbrederijchen und
gemeingefährlihen Gebrauch von Sprengitoffen.
Som 4. März 1916,
(Auf Grund des $ 1 Abf. 3 des Gefehes gegen den verbrecherifchen und gemeir-
gefährlichen Gebrauch von Sprengjtoffen vom 9. Juri 1884.)
Unter I der Befanntmachung vom 29. April 1903, betreffend das Gejeb gegen
den verbrecherifchen und gemeingefährlicherr Gebraud, von Sprengftoffer, wird als
neue Pojitior E hinzugefügt: u |
E. Öemifche von flühfiger Luft mit Kohlenftoffträgern.
103