Verichiedene Mafnahmen.
Gefeß über die weitere Zulafjung von Hilfsmitgliege:
im Kaiferlihen Patentamt. "
Bom 20. yebruar 1916.
Einziger Paragraph.
Die in dem Gefebe, betreffend die Beihäftigung von Hilfsmitali ,
Katjerlichen Patentamt, vom 18. Mai 1908 vorgejeherte und oc die ee im
10. März 1911 und vom 2. März 1914 verlängerte Frift mird weiter bis zum 31. M;
1919 erjtredt. %
Befanntmadung
wegen der Amisdauer der Mitglieder von Handwerts-
Tammern.
Bom 17. Februar 1916,
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt.
Ihaftlihen Makrrahmen ufw. vom 4. YAuguft 1914.)
Die Landeszentralbehörden jind befugt, die Amt3dauer der Mitglieder und Erjaz-
männer von Handiwerläfammern und ihrer Gejellenausjhüffern (88 103a, 103«
103i der Gewerbeordnung) bis Hödjftens zum 31. März 1918 zu verlängern.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
Befanntmadung,
betreffend Ergänzung der Derorönung über Deräußerung
von Kauffahrteifhiffen an Nichtreichsangehörige vom
21. ®ftober 1915.')
Bom 17. Februar 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Maine über die Ermächtigung des Bundesrat zu twirt-
Ihaftliden Maßnahmen ufw. vom 4. YUugujt 1914.)
Artikel I.
Syn der Verordnung über Veräußerung von Rauffahrteifchiffen an Nichtreidh”
angehörige vom 21. Dftober 1915 werben folgende Anderungen vorgenommen:
1. Der $ 1 Abj. 2 erhält folgende Fafjung:
Das gleiche gilt für Kauffahrteifchiffe, die für Redynung eirtes Reid)s-
angehörigern gebaut oder fir Rechnung eines Nichtreichdangehörigen
deutihen Werften in Bau gegeben merbeıt.
2. Der $ 1 erhält folgenden Abjah 3:
"erner find verboten alle Die Beförderung von Güterit bezivedenden
Miet- oder Frachtverträge, die fich auf Schiffe der im Abf. 1, 2 bezeichneten
I) Bergl. Pr. Min.-Erl. vom 21. Febr. 1916.
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