Mabnahmen zur Förderung des Wirtichaftslebens.
Befannimadung,
betreffend Anwendung der Dertragszolljäße.
Bom 30. März 1916,
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes, betreffend die Ermächtigung des Bundesratz zu
wirtichaftlihen Maßnahmen ufw., vom 4. Augujt 1914.)
I.
Der Reichdfanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Serbien, Miontertegro
oder Albanien Durch die Heered- und Marineverwaltung oder durch, gemeinrtüßige
Gejellfchaften, die ausichließlih zur Verforgung Der Deutihen Bolkswirtichaft
während des Sirieges dienten, eingeführt werden, die Anmwendung der Vertrags-
zollfäge zu genehmigen.
II,
Auf in Belgier oder in Frankreich erzeugtes Bau- und Nubholz der Nummern
14 bi3 76, 80, 83, 84, 85 des Bolltarif3 finden bei Einfuhr aus den bejebten Teilen
diejer Yänder bis auf weiteres Die Vertragszollfäge Anwendung.
Ill.
Dieje Berordrrung tritt mit dem Tage Der Verkündung in Kraft. Für die Siffer II
bejiimmt der Neichskartzler dent Zeitpunkt des Außerfrafttreten?.
Befanntmadhung
über die fteuerliche Behandlung von Bierjendungen
an die Truppen.
om 15. April 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejehes über die Ermächtigung des Bundesratz zu Witt»
Ihaftlihen Maßnahmen uf. vom 4. Yuguft 1914.)
I
Wird Bier, das im Auftrag der Heeresverwaltung an die Truppen geliefert
wird, als Milttärgut aus eirrem Braufteuergebiet in ein anderes befördert, fo gilt
die Verjendung richt al3 Ausfuhr und der Übertritt in daS andere Brauftenergebiet
nicht als Einfuhr.
11,
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft, Der NReichd-
fanzler bejtimmt den geitpunft des Außerfrafttretens.