Preußen.
Miniiterial-Erlaß,
betreffend Derfehr mit Saatfartoffeln.
Bom 23. Februar 1916.
Bon verjchiederten Seiten wird darüber geklagt, daß für Saatkartoffetnt üher.
mäßig hohe Preije gefordert würden und der Artbau inöbefordere von Frühfatroffetn,
dadurch erjchiwert werde. Die Feitfegung vorn Höchjtpreifen würde den Anbau od
mehr gefährden; fie ift auch aus dem Grunde nicht mögiich, teil der Wert der ein,
zelnen Sorten jehr verjchieden ijt. Wie beim Getreide müfjen daher die Kommunal.
verbände fich argelegen fein lajjen, den Bedarf ihrer Bezirke an Santfartoffein
zu jichern und fich gegenfeitig bei der Beichaffung zu unterftügen.
Ferner ift der Zahlung übermäßiger Preife durd) Beauffichtigung der Händfer
entgegenzutreten. Wir erjuchen die Regierungspräfidenten, jobald ihren befannt
wird, daß ein rad) der Burndesrat3verordrung vom 6. Sfanuar 1916 zugelafjener
Händler übermäßige Preife zahlt oder fordert, die Erlaubnis zu mwiderrufen und ge=
geberrenfall3 auf ©rund des $ 5 Nr. 1 der Verordnung vom 23. Syuli 1915 die Be-
ftrafung herbeizuführen. Die zugelajjeren Hänbler jind Hierauf Hirzumeijei.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Preis übermäßig hoch ift, muß davon aus-
gegangen werben, daß die Saatlartoffeln Heute nicht zu den im Stiebden üblichen
Preijen geliefert werden förtten, daß atjo gegen einer argemejjeren Aufichlag
nicht3 einzutvenden ift. erner ift zu beachten, daß für einzelne hochtvertige Sorten
u order für neue Züchtungen, auch in Friedenzzeiten Hohe Preije gezahlt worden
ind.
Wenn Zmeifel darüber bejtehen, ob ein Prei3 rod) al3 artgemefjer arngejehen
werden Farı, ijt ein Gutachten der Zandwirtichaftsfammer einzuholen.
Anordnung
der Landeszentralbehörden, betreffend Regelung der Kar:
| toffelpreife.
Bom 26. Februar 1916.
.. Auf Grund des Vrtifel3 I, Abjab 3, Ziffer 2 der Befarntmachung vom 29. No»
bember 1915 über eirte weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung
der Kartoffelpreife vom 28. Oftober 1915 bejtimmen wir unter Aufhebung unferer
Anordnung vom 1. Dezember 1915:
_ — QDurd die Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum
Verlaufe darf über die gejamte Kartoffelernte eirres Kartoffelerzeugers
verfügt werden. Für die Mengen, welche von der Enteignung ausgeriom-
then werden müffen, jird die Vorjchriften in der Belannfmacung des
NReichsfanzlers vom 26. Yebruar 1916 maßgebend.
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