Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolfsernährung. 
infolge eines Ung‘üdsfalles jofort getötet werden muß. Colche Schlachtungen 
eB chatb 48 Stunden nad) der Schladhtung der für den Schlachtungsort zu> 
m higen Drtspofigeibehörde anzuzeigen. | | 
van Hang Verbot findet ferner feine Anmerpdung auf die aus den Ausland ein- 
sührten Schafiämmer. 
gi führe Suiberhanblungen gegen dieje Anordnung werden gemäß $ 5 der ein- 
ange erwähnten rat mit Geldjtrafe bis zu 1500 Mark oder mit Ge» 
"mt biß zu 3 Monaten beitraft. | 
jingis D De Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im „Deutichen 
Heichd- und Preußiichen Staatsanzeiger” in Kraft. 
Anordnung dertzandeszentralbehörden, 
betreffend Derfehr mit lebendem Dieh. 
Bom 20. März 1916. 
Huf Grund des $ 3 unjerer Anordnung vom 15. Sebruar 1916 bejtimmen wir: 
& 4Xbj. 2der Sabung des Bentralviehhandelsverbandes erhält folgende Fafjung: 
\ Der Borftand beiteht aus einem Borjitenden, zwei Gtellvertretern 
und mindeftens 5 Mitgliedern, die ebenjo wie die Stellvertreter der Mit- 
qiieder von den Landeszentralbehörden ernannt werden. 
Miniiterialerlaß, 
betreffend Regelung der Sleifchverjorgung. 
Bum 24. März 1916. 
dem Bundesrat ift auf unjere Veranlafjung der Entwurf einer Bundesrats- 
verordrung über Fleifchperforgung!) vorgelegt mordert, über den in den nächitent 
Tagen Beihluß gefaßt merbert wird. 
Danadı wird eine Reichäitelle Grundfäbe für die Korttingerttierung Der innerhalb 
der einzeinten Sommunaiverbände zugelajfenen Schlahtungen aufitellen. Mehr 
Schlachttiere, a3 nad) dem Kontingent zuläffig, zu fchlachten, joll verboten werden. 
Auf der anderen Seite wird die Bejchaffung des für die Schladhtungen er- 
torberlichen lebenden Viehes, jorwie des Bedarfs der Heeres- und Marinevermaltung 
ach beitimmten, gleichfalls born der Neichzitelle aufzuftellenden Grundjäßen auf 
öie Nichhandel3-Berbände verteilt werden. Die Viehhandels-Berbände find ver- 
pilichtet, Die ihrten aufgegebenren Mengen an Schlachtvieh innerhalb ihrer Bezirke 
aufzubriitgen und, joweit e3 nicht für die Heereöverwaltung erforderlich ift, den 
Gemeinden oder Kommunalverbänden zur Verfügung zu ftellen. Sollte der Ankauf 
05 Viehez richt Freihändig möglich jein, jo wird der Weg der Lieferung Durch Die 
stommunalderbände und Gemeinden beichritten werden mäüflen. 
Die Gemeinden endlich foller verpfiidhtet iverden, eine Verbrauchsregelung 
von eiih und Sieijchwarert in ihren Bezirken vorzunehmen. Sie haben dert Vieh- 
handelsverbänden auf deren Verlangen eine Stelle zu bezeichnen, Die das vor den 
Tiehhandelsverbänden gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen haben mird. 
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') Siehe Velanntmachung vom 27. März 1916, 
  
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