Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Preufen. 
Aus diejer Regelung der Fleifdhverforgung erwachfen für die go 
bände und die Gemeinden neue große Aufgaben, und e3 wird dahe 
jein, daß Sie fich mög:ichft fofort mit den Vertretern der dortigen Komm 
iiber vorbereitende Maßnahmen in Verbindung jegen, damit die Purhführg 
diejer neuen Regelung nach der Beichlußfaifung des Bundesratz mit mögtichi 
Beichleunigung erfolgen Farn. er 
Wenn auch die Berbrauchsregelung innerhalb der Gemeinden diefen überlaiig., 
terben joll und feinesivegs etiva an die zivargäweife allgemeine Einführung ein 
sieifchfarte gedacht ift, fo wird Dod) zu erwägent jein, ob rticht wenigiteng die größeren 
Städte zur Regeiung der Frleijchverjorgung Viehverteifungsftelten eittrichten Oder 
ihre Fleiicher in ähnlicher Weife, wie es mit den Biehhändlern durch) die Viehhandeis. 
verbände gejchehen ift, auf Grund der Verordnung über die Preispriifungsiteilen 
und Die Berjorgungs-Regelung vom 25. September /4. November 1915, zu Vers 
bänden bereinigert müffen. Eire jolche Zufammenfafjung der Sleifcher in den größeren 
Städten ericheint Jchon Deshalb ratfam, weil dar nicht die Gemeinde jelbit, jondern 
diejer Verband der Fleijcher diejeitige Stelle bilden Fünnte, die das von den Vieh: 
handelöverbänden für die Gemeinde gelieferte Vieh im ganzen zu übernehmen hätte, 
Ein jolcher Fleijcherverband würde dar auch die Unterverteilung des überrommenen 
Viehes auf Die einzelnen Schlächter vornehmen Fönmen, und mit ihrer Hilfe toirde 
auch die Verteilung des ausgejchlachteten Fieifches vielfeicht geregelt werden fönnen. 
Die Gemeinden würden fid, den Vorfik und einen entfprechenden Einfluß in diejen 
Verbänden, in ähıtlicher Weife, wie e8 von feiten des Staates bei den Viehbandels- 
berbänden gejchehen it, zu fihern haben. | 
Da die Berjorgung der Beböiferung mit Fleifch in der legten Zeit immer fehnwie- 
tiger geworden tft und namenttich in manchen Bezirken fid) ein erheblicher Mangel 
an Fietjh geitend gemacht hat, wird die Regelung der Verjorgung, die berjuchen 
will, den Gemeinden eine befiimmte Merge vor Feijch zuzumeifen, fo jchneti aig 
mögiich durchgeführt werden mitifen. &3 jind Daher Die Vorbereitungen mtver- 
züg ich it Die Wege zu feiter. 
MMmaer 
U Noto 
Utalderbärne 
  
Ausfühbrungsanmweifjung 
zur Derorönung über Sleifchverjorgung vom 27. März 1916. 
Bom 29. März 1916. 
I. Verteilung der Schladhtungent. 
Zu $6. Den Kommunalverbänden (Stadt- und Landkreifen) wird die Hödilt- 
zahl der ji ih e Bezi fe für einen bejtimmten Zeitraum zugelafjerren Schlachtungen 
an Rindvieh, Schafen und Schweinen durch die Neichfleifchitelle mitgeteilt. 
Soweit erforderlich, find die Schlachtungen von den Kommunalverbänden 
auf die Gemeinden, vor diejen auf die in Betracht fommenden Betriebe ihres Bezirks 
unterzuberteilen. Dabei ift der Umfartg der bisherigen Schlachtungen des einzelnen 
"Bezirks zu berüdjichtigert. ar, 
Die Rommunalverbände und Gemeinden haben Darüber zu machen, dal die 
zugelajfene Zahl der Schlahtungen nicht überfchritten wird. Sie find berechtigt 
und auf Anordnung der Kommuntalaufjichtsbehörde verpflichtet, zu Diejem Zive : 
die Führung eines Schlachtbuches durch Die in Betracht fonımenden Betriebe ange“ 
ordner. „m dem Schlachtbuche hat der Fleifchbeichauer jede Shlahtung M n 
jcheintigen; e3 ift jedesmal wraufgefordert dem SFleifchbefchauer por der Bejdjalt 
borzitlegent. 
116
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.