Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bollzernährung. 
hejtände in alfert Ortjchaften diejenige Tiere ermitteln zu lafjen, auf die in exjter 
airie bei einer Bivangsausichreibung zurldgegriffen werden muß. 
“ Sierbei ift insbefondere darauf Rüdjicht zu nehmen, daß die zur Veftellung 
erforderlichen Zugodhjen und Zuglühe, dam die zur Bucht bejonder3 geeigneten 
Tiere, ferner Die feijchmilchenden und hochtragenden Kühe den Befisern. belafier 
werden. Auch foll nad; Möglichkeit auf Weibevieh, daS eben mager auf die Weide 
fommt, ferner unbedingt auf die durch Mäftungsvertrag mit dem Staat oder der 
Marine bereit fir die Verjorgung gefichertert Tiere bei der Enteignung nicht zurüd- 
isfer werden. 
seele Abnahme der im Wege der Lieferung durch die Kommurnalverbände und 
Gemeinden aufzubringenden Tiere und die mit ihrer Ablieferung an das Heer ujw. 
nerbunderte geihäftlihe Tätigkeit jind den Viehhandelsverbänden zu übertragen. 
(53 wird dann im allgemeinen bucchführbar jein, daß der Bedarf für die Zivilbevöf- 
ferurig duch freihändigen Ankauf gededt wird und Daß Zmangslieferungen nur zur 
Grgänzung Des Heereöbedarf3 Ducchgeführt zu werden brauchen. Die Tarbdivirt- 
ichaftlihe Vevöllerung, die ji) noch immer willig gezeigt hat, im nterejje des 
Heeres Opfer zu brirtgert, toird jich dan auch mit diejer art jich zweifellos jehr harten 
Maßnahme leichter abfinden. 
Minifterial:-Erlaß, 
betreffend Regelung der Preije für Schweine und 
Schweinefleijch. 
om 12. März 1916. 
Im Anjchlug an die Ausführungsanmweifung vom 16. yebruar 1916 zur Ber» 
ordnung Über Regelung der Preije für Schladtichtweinte und für Schweinefleisch vom 
14. Sebruar 1916 beftimmen mir, daß die Befugniffe der Gemeinden und der Ge- 
meindeborftände aus diefer Verordrrung und der Ausführungsanmweifung auch den 
Qundbürgermeiftereien in der Rheinprobing und den Amtern in der Provinz Weitfalen 
bzw. den Landbürgermeijtern und Amtsmännern zujtehen. 
- Änordönung 
über das Schlachten von Ziegenmutterlämmern. 
Kom 13. April 1916. 
(uf Grund des $ 4 der Belanntmachung des Stellverireter3 de Reichöfanzlerz 
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen dom 26. Auguft 1915.) 
‚81. Das Schlachten der in Diefem Jahr geborenen Biegenmutterlämmer 
wird biS zum 15. Mai 1916 verboten. 
.$2. Das Verbot findet feine Anwendung auf Schladhtungen, die erfolgen, 
weil zu befürchten ift, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil 
es infolge eines Unglüdsjalles fofort getötet werden muß. Sole Schlachtungen 
\ind innerhalb 48 Stunden rtach der Schlachtung der für den Schlachtungort zu= 
fündigen Ortöpolizeibehörde anzuzeigen. 
,33. Uusrahmen bon diefem Berbot fönner aus dringenden wirtichaftlichen 
Sründen vom Landrat, in Stadtfreifert von der Ortöpolizeibehörde zugelajjen werden. 
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