Nachtrag.
Betanntmadhung über den Derfehr mit Süßstoff,
Rom 25. April 1916,
(Auf Grund der Verordrung des Bundezrat3 vom 30. März 1916, betreffend die
Abänderung des Süfftoffgejeges.)
$1. Bur Heiftellung von Süfftoff wird unter Vorbehalt des jeberzeitigen
Widerrufs außer der Saccharin-Fabrif, Aktierrgefellichaft vormals Sahlberg, Lift
& Co. zu Magdeburg-Südoft, die Chemifche Fabrik von Heyden, Aftiengefellfchaft
zu NRadebeul-Dresden ermächtigt.
Beide Yabrifen haben hinfichtlich der Art und des Umfangs der Herftellung
die Weifungen der Kriegschemifalien-Aftiengefellchaft zu Berlin zu befolgen.
5 2. Der hergeitellte Süßftoff ($ 1) ift an die Kriegschemifalien-Aftiengejeit-
haft zu Berlin zu liefern, die den Süßftoff der Hentra'-Einfaufögejellfchaft m. b. 9,
Berlin zur Verfügung ftellt.
Dies gilt nicht für Mengen, die auf Grund des $ 4 des Eüßfioffgejehes vom
7. Suli 1902 andermweit abgegeben werden.
$ 3. Süßftoff darf zu andern al3 den im Süßftoffgejehe vom 7. Juli 1902
gerrannter Bimeden nur gegen Bezugzjchein an Die Verbraucher abgegeben werden.
Die Preije beftiimmt der Neichdkanz!er. Die Bezugzicheine jtellt Die Reichszuder-
ftelle (Befannimadjung vom 10. April 1916) aus; fie fird nicht übertragbar.
Die Reichözudeiftelle farın den Bezug von Süßitoff bi auf weiteres Gemwerbe-
treibenden zum Bwede der Herjtellung von Limortaden (natürlichen und fünfttichen
jowie Timonadenartigen Getränken aller Art mit und ohne Kohlenfäure) geftatten,
Die Neich3zuderjtelle erläßt die näheren Beitimmungen; fie fan die Bedin-
gungen für die Lieferung und die Verwendung feitjegen und insbejondere beftimmen,
daß die mit Süßitoff hergeftelleten Waren mit einer Termzeichnenden Erk.ärung
verjehen jein müjjen.
4. Die Abgabe von Süßftoff durch den Verbraucher ift nur mit Erlaubnis
der Reich3zuderftelle zu‘äflig.
5. Die Beauftragter der NReichäzuderfielle find befugt, in die Räume der
Süpftoff heritellenden Betriebe einzutreten, Auffchlüffe einzuholen und von Ge-
Ihäftsaufzeichnungen Einjicht zu nehmen. Gie find verpfiichtet, über die Einrid)-
tungen und Gejchäftsverhältniffe, die hierbei zuihrer Kenninisfommen, Verichwiegen-
heit zu beobadten.
56. Someit dieje Befannimachung abweichende Beitimmungen nicht ent-
hält, gelten die Ausführungsbeftimmungen zum Süßjtoffgefet aud) für die Her-
ftellung, die Abgabe und den Bezug von Sükftoff auf Grund der Belanntmacung
vom 30. März 1916 und diefer Bekanntmachung.
Befanntmadhung
über die Preife von Stroh und Hädjel.
Bom 28, April 1916.
(Auf Grund des $ 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Hädiel
bom 8 November 1915 )
Wrtifel I.
Die in der Bekanntmachung wegen FTeitfegung anderer PBreife im Berfehr
mit Stroh und Hädjel vom 12 Februar 1916 für Lieferungen in der Zeit von
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