Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Krieg;wohifahrtspfiege. 
Eintragung im übrigen nicht ermittelt werden kart. Stehen Tag und Stunde der 
(Yeburt oder de3 Todes oder ber Tag der Eheichließung nicht feit, jo find Die für 
vie Beftimmung des Beitpunft3 in Betracht fommenden tatjächlichen Ergebnijje 
der Ermittlung in die Eintragung aufzunehmen. 
$5. Wird eine zum Bivede der Erneuerung einer Eintragung eingereichte 
Urkunde zurüdgegeben, jo ift eine volljiändige, von dem Standesbeamten begiau- 
bigte Abjchrift ver Urkunde zurüdzubehalten. 
$ 6. Die Auszüge aus Den errteuerten. Standesregiftern find mit folgendem 
Begiaubigurgsvermerfe zu verjehen: 
Daß vorftehender Auszug mit dem errteuerten Geburt3- 
(Heirat3-, Gterbe-) Hauptregifter Des Gtandesamts zu 
Lerenneeeeseseenne gieichlautend tft, wird hiermit bejtätigt. 
eeesneereeeesneeesssunnnee AM eneeenereneenennen 
(Siegel) Der Standesbeamte 
3 7. Die Berhandiungen und Urkunden über Ermittlungen, die richt zur Ein- 
tragung geführt haben, firtd zu befortderen Sammelaften zu nehmen. sn der Sammel- 
after ift zu vermerken, aus welchen Gründen die Eintragung unterblieben ift. Über 
die Ermittlungsverfahren ift eint Verzeichnis zu führen. 
8 8. Hitein Antrag gemäß $ 2 Abf. 2 Sab 2 geftelit, jo find Die ihn betreffenden 
Berhandiungen und Urkunden in die Sammelaften des erreuerten Negifter3 auf- 
zunehmen, jobald die Eintragung erfoigt ift. 
Die abgelehnten Anträge find zu befonderen Sammelaften zu vereinigen. 
Über jämtlihe Anträge ift je ein Verzeichnis stach dert Namen der Atttrag- 
jteller und der Berjonen, auf deren Perjorrenjtand jid) der Arttrag bezog, zu führen. 
89 Die Einficht in die Akten und Verzeichnilje ift jedem zu geitatten, der 
ein berechtigte Snterejfe glaubhaft mad. 
Befanntmadnna, 
betreffend Derwendung des zur Unterjtübung von Ge- 
meinden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege 
bereitgeitellten Reichsmittel. 
Bom 18. Dezember 1914. An der Zafjung der Befanntmarhung vom 22. April 1916. 
Aus den Beitimmungen des Bundesrats über die Verwendung der Reichgmittel, 
Die Ducch dent zweiten Nachtrag zum Neich3haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 
zur Unterftügung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der 
SKriegamohlfahrtöpflege bereitgeftellt find, wird folgendes mitgeteilt: 
1. Der für Gewährung von Wochenhiife während des Friege3 jomwie zur 
Unterjtügung bon Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete 
der Sfriegäwohlfahrtspfiege ausgemworfere Betrag von zweihundert 
Millionen Mark ift für die Dauer des Krieges bejtimmt. 
2. Die mit Beihi:fen zu unterftügenden Gemeinden oder Gemeindeverbände 
dürfen der Kriegmohlfahrtspfiege richt den Nechtscharafter der Armen- 
pflege beilegen. 
3. Beihilfen fönnen mit Wirkung vom 1. Januar 1915 ar betwilligt werden. 
4. Der G2meinde oder dem Gemeindeverbarnde darf richt mehr al ein Drittel 
de3 Gejamtauftwandes für die Kriegsmohlfahrispfiege bewilligt werden. 
Ausnahmsweife fan der Bundesrat mehr ‘3 diejes Drittel bewwilligen. 
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