Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verfegr mit Zuder. 
Befanntmadung 
über die Wiederholung der Einzeige der Beitände von 
Derbrauchsauder. 
Bom 25. März 1916. 
(Inf Grund ded $ 1 Abj. 4 der Belanntmahung über Berbrauchszuder vom 27. Mai 
1915.) 
Her Verbrauchszuder mit Beginn de 1. April 1916 in Gemahrjam Hat, ift 
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt rad) Arten und Eigentümern unter 
Nennung der Eigentümer der Bentral-Einfaufsgejelfihaft m. b. 9. in Berlin anzu- 
seigen. Zu Diefem Zivede haben bie Berechtigten, derer Zuder in fremdem ©e- 
wahrjam liegt, dert Lagerhalterr rtad) dem 1. Upril 1916 unverzüglich die ihrten 
zutehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Yentral-Einkaufsgejellichaft 
m. 6.9. jind bi8 zum 5. April 1916 abzufenden. Anzeigen über Mengen, die jid) 
mit Begirm des 1. Upril auf dem Transport befinden, jind unverzüglich nad) dem 
Empfange von dem Empfänger zu erflatten. | 
Die Anzeigepfiicht exftrecdt ji nicht 
1. auf Mertgen, die im Eigentum de3 Reichs, eines Bundesitaats oder Eljaß- 
Zothringeng, indbefondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder 
der Narineverwaltung jowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kom- 
muntalverbandes ftehert, 
2. auf Mengen, die insgejantt weriger ald 50 Doppelzentrter betragen. 
Befanntmadung 
über den Derichr mit Derbraudszuder. 
Som 10. April 1916. 
(Huf rund des $ 3 des Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrat zu mitt- 
ichaftlichen Maßnahmen ufm, vom 4. Auguft 1914.) 
31. Zur Regelung de3 VBerfehrs mit Berbrauchözuder (Zuder) wird eine 
Reichözuderitelle errichtet. Sie ift eirte Behörde und befteht aus einem Vorfikenden, 
einem oder mehreren jtellvertretenden Vorfigenden und einer vom NReichäkanzler 
zu beitinnmenden Anzahl von Mitgliedern. 9 
der Borjigende und Die jtellvertretenden Vorjitenden jowie die Mitglieder 
werden vom Reichöfanzler ernannt. Ä 
Die Aufjicht führt Ger Neichgfanzler. Ex erläßt die näheren Beitimmungen. 
..x2 Die Reichözuderftelfe Hat für die Verteilung der Zudervorräte auf Die 
stonnmunalberbände (3$ 3 bi3 9), gewerblichen und jonjtigen Betriebe ($ 10) forie 
auf Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung ($ 11) zu jorgen. 
3 3. Der Reichölanzler bejtimmt die Grundfähe für die Bemefjung des Zuder- 
berbrauchs der Bivilbevölferung. Dabei ift der Bedarf für die Obitpermwertung im 
Haushalt zu berüdjichtigen. 
6r beitimmt ferner, rrach welchen Grundfäßen die in den einzelnen Kommunal- 
verbinden borhanderten Vorräte anzurechnen find. 
. 3 4. Die Reichzuderftelfe überweilt den Kommunalverbärden Bezugsicheine 
über die Zudermengent. die gemäß $ 3 auf jeder Kommunalverband entfallen. Die 
Tandeszenttralbehörben fönnert bejondere Vermittlungsftellen errichten, Die die auf 
die Stommunalverbände ihres Bezirkes entfallerde Gefamtmenge unterverteilen. 
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