Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Berkehr mit Zuder, 
egen Bezuggicheine abgegeben und bezogen werden, joweit nicht die Kommunale 
berbände Nr ihren Bezirt nach 8 5 Abi. 1 ein anderes beftinnmen. Der Handel mit 
jezugsicheinen ijt verboten. En 
vs een von Buder find verpflichtet, Zuder an Die von Der Reichözuderitelle 
benannten MÜbnehmer zu liefern. \ 
Die Seichögudeniehte erläßt Pers Beitimmungen; fie far inäbejondere 
die Bedinaqungen der Lieferung feitjegernt. oo 
$ 13 el die Snuchilane der Bezugsjcheine erhebt die Reichöguderitelle eine 
Gebühr. Die nähere Sertimmung trifft der Reichslanzler. 
$ 14. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zuder in Gewahrfam hat, hat 
bis zumı 26. April 1916 den Vorrat nad) Mengen und Eigentümern dei zuftändigen 
Behörde des Xagerungsort anzuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, Die zu Diejer 
Zeit unterwegs find, ift unverzüglich nad) deren Empfange von dem Empfänger zu 
eritatten. 
Die Anzeigepflicht erftredt jich nicht auf: 
a) Zuder, der im Eigentume de3 Reichs, eined Bundesftaat3 oder Eljap- 
Lothringens, inäbefondere im Eigentume der Heeregvermwaltungen und 
der Marinevermwaltung ftebt; 
b) Zuder, der im Eigentume der Bentral-Einfaufsgejellichaft jteht; 
.e) Zuder, der im Gemwahrjam von Zuderfabrifer ijt; 
d) Zudervorräte, die inögefamt 10 Kilogramm nicht Überfteigert. 
Der Neichöfanzler erläßt die näheren Bejtimmungen. Er farın Wiederholungen 
der Anzeige anordnen. 
$ 15. Die Beauftragten der Kommurnalverbände und der Neichözuderftelle 
jind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterjtehenden Betriebe einzutreten, 
Aufichlüfle einzuholen und von Gefhäftsaufzeichnungen Einficht zu nehmen. Gie 
jind verpflichtet, über die Einrichtungen und Gefchäftverhältnifje, die hierbei zu 
ihrer Kenntnis Tommen, Berjcäiwiegenheit zu beobachten. 
$ 16. Die zuftändige Behörde Tann Betriebe fchließen, deren Unternehmer 
oder Leiter jich in Befolgung der Pflichten, die ihrer Durch dieje Verordnung und 
Die zu ihrer Ausführung erlafjeren Beftimmungen auferlegt find, unzuperläfiig 
zeigen. Gegen die Verfügung ijt Bejchwerde zuläffig. Uber die Bejchtverde ent- 
jcheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beichwerde hat feine auf- 
ichiebende Wirkung. 
$ 17. Der Reichtlanzler fanıı Ausnahmen von den Borjchriften diefer Ver- 
orimung zulajjen. 
918. Die Landeszentralbehörden erlajjen die Beftimmungen zur Ausführung 
dieger erorbrtung, jomwveit jie nicht vom Neichöfanzler oder von der NReichszuder- 
jtelle zu treffen jind. Sie lönnen anordnen, daß die den Kommurtalverbänden und 
Gemeinden übertragenen Befugrtijfe anftatt Durch die Tommunalverbände und Ge- 
meinden duch deren Borftand wahrgenommen werden. Gie beitimmen, wer als 
höhere Berwaltungsbehörde, zujtändige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, 
Voritand des Kommunalverbandes und Gemeindevorftand im Sürnne diefer Ber- 
ordriung anzujehen ift. 
5 19. Mit Gefängnis bis zu fech® Monaten oder mit Geldftrafe bis zu fürf« 
zehntaujend Mark wird beitraft, 
1. wer den auf Grund der 88 5, 9, Des $ 10 Sat 1 und $18 Saß 1 erlafferten 
Dejtimmungen zumwiderhanpelt, 
2. ter borjäglich die nad) den $$ 10 und 14 erforderten Anzeigen innerhalb 
der gejegten Frift nicht erjtattet oder wiffentlich unrichtige oder unvoll- 
Händige Angaben madıt, 
3. wer ben Vorichriften des $ 12 oder den auf Grund deö $ 12 erlaffenen 
Beftimmungen zumibderhandelt, 
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