Berkehr mit Zuder,
egen Bezuggicheine abgegeben und bezogen werden, joweit nicht die Kommunale
berbände Nr ihren Bezirt nach 8 5 Abi. 1 ein anderes beftinnmen. Der Handel mit
jezugsicheinen ijt verboten. En
vs een von Buder find verpflichtet, Zuder an Die von Der Reichözuderitelle
benannten MÜbnehmer zu liefern. \
Die Seichögudeniehte erläßt Pers Beitimmungen; fie far inäbejondere
die Bedinaqungen der Lieferung feitjegernt. oo
$ 13 el die Snuchilane der Bezugsjcheine erhebt die Reichöguderitelle eine
Gebühr. Die nähere Sertimmung trifft der Reichslanzler.
$ 14. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zuder in Gewahrfam hat, hat
bis zumı 26. April 1916 den Vorrat nad) Mengen und Eigentümern dei zuftändigen
Behörde des Xagerungsort anzuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, Die zu Diejer
Zeit unterwegs find, ift unverzüglich nad) deren Empfange von dem Empfänger zu
eritatten.
Die Anzeigepflicht erftredt jich nicht auf:
a) Zuder, der im Eigentume de3 Reichs, eined Bundesftaat3 oder Eljap-
Lothringens, inäbefondere im Eigentume der Heeregvermwaltungen und
der Marinevermwaltung ftebt;
b) Zuder, der im Eigentume der Bentral-Einfaufsgejellichaft jteht;
.e) Zuder, der im Gemwahrjam von Zuderfabrifer ijt;
d) Zudervorräte, die inögefamt 10 Kilogramm nicht Überfteigert.
Der Neichöfanzler erläßt die näheren Bejtimmungen. Er farın Wiederholungen
der Anzeige anordnen.
$ 15. Die Beauftragten der Kommurnalverbände und der Neichözuderftelle
jind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterjtehenden Betriebe einzutreten,
Aufichlüfle einzuholen und von Gefhäftsaufzeichnungen Einficht zu nehmen. Gie
jind verpflichtet, über die Einrichtungen und Gefchäftverhältnifje, die hierbei zu
ihrer Kenntnis Tommen, Berjcäiwiegenheit zu beobachten.
$ 16. Die zuftändige Behörde Tann Betriebe fchließen, deren Unternehmer
oder Leiter jich in Befolgung der Pflichten, die ihrer Durch dieje Verordnung und
Die zu ihrer Ausführung erlafjeren Beftimmungen auferlegt find, unzuperläfiig
zeigen. Gegen die Verfügung ijt Bejchwerde zuläffig. Uber die Bejchtverde ent-
jcheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beichwerde hat feine auf-
ichiebende Wirkung.
$ 17. Der Reichtlanzler fanıı Ausnahmen von den Borjchriften diefer Ver-
orimung zulajjen.
918. Die Landeszentralbehörden erlajjen die Beftimmungen zur Ausführung
dieger erorbrtung, jomwveit jie nicht vom Neichöfanzler oder von der NReichszuder-
jtelle zu treffen jind. Sie lönnen anordnen, daß die den Kommurtalverbänden und
Gemeinden übertragenen Befugrtijfe anftatt Durch die Tommunalverbände und Ge-
meinden duch deren Borftand wahrgenommen werden. Gie beitimmen, wer als
höhere Berwaltungsbehörde, zujtändige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde,
Voritand des Kommunalverbandes und Gemeindevorftand im Sürnne diefer Ber-
ordriung anzujehen ift.
5 19. Mit Gefängnis bis zu fech® Monaten oder mit Geldftrafe bis zu fürf«
zehntaujend Mark wird beitraft,
1. wer den auf Grund der 88 5, 9, Des $ 10 Sat 1 und $18 Saß 1 erlafferten
Dejtimmungen zumwiderhanpelt,
2. ter borjäglich die nad) den $$ 10 und 14 erforderten Anzeigen innerhalb
der gejegten Frift nicht erjtattet oder wiffentlich unrichtige oder unvoll-
Händige Angaben madıt,
3. wer ben Vorichriften des $ 12 oder den auf Grund deö $ 12 erlaffenen
Beftimmungen zumibderhandelt,
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