Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Branntmweinverfehr, 
7, Seder Brenner ift verpflichtet, der Spiritus-Bentrale über Art und Um- 
Tanq Seiner Erzeugung ao hber inte Beftände Auskunft zu erteilen. Das Nähere 
beftimint der Neichöfanzter. ande beutid 
88. Seder VBrenner ift berechtigt, Dem Verwertungsverbande Deutiyer 
Spiritusfaßrifanten mit ben  eichen Rechten und Pflichten en wie Die 
ibm bereit$ angehötenden Mitglieder. Wer bon Diejem Rechte Gebran gemacht 
hat, kann jeine Mitgliedichaft zum Schluffe jedes Geichäftzjahrs mit dreimonatiger 
Frijt Fündigen. | 
89. Der Brenner, der von dem Nechte des Beitritts zum VerwertungSperbande 
deuticher Spiritusfabrifanten feinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinjichtlich 
der Rerwertung des gelieferten Branntweins Durd) Die Spiritug-Benttale den gleichen 
Bedingungen wie die Angehörigen de3 Berwertungsberbandes mit der Maßgabe, 
daß über Rechtsftreitigfeitert ziwifchen ihm und der Spiritus-Zentrale borbehalt- 
lic) der Vorfchriften des $ 6 die ordentlichen, fir Berlin-Mitte zuftändigen Gerichte 
entfcheiden. 
III. Branntweinbeftände. 
a) Unverfteuerter Branntmein. 
8 10. Wer mit Beginn des 17. April 1916 unverjteuerten oder unberzollten 
Brantwein in Gewahrfem Hat, hat ihn ar die Spiritus-Bentrale zu Tiefern. Die 
Lieferung hat entiprechend den Weilungen Der Spiritus-gentrale zu erfolgen. 
2318 zur Übernahme durd) die Spiritus-Bentrale find die Vorräte aufzuberwahren, 
pfieglich zu behandeln und in handelsüblicher Weife zu verfichern. 
Dieje Rorichriften gelten richt . 
1. für Mengen, die im Eigentume des Reich, eirted Bundesitantö oder 
Sijaf-Lothringeng, inöbefondere der Heeresverwaltungen oder der Marirte- 
verwaltung flehen; | 
2. fir Mengen, die fid) in Gewahrfam von Pulver-, Sprengftoff- oder 
therfabrifen befinden; 
3. für vollftändig vergällten Branntmeirt. 
$ 11, Wer mit Beginn des 1. Mai 1916 unverfteuerten oder unverzollten 
Branntwein in Oetvahrjam hat, hat nach näherer Beitimmung des Reichäfanzlers 
die Vorräte getrennt rtach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer 
der Spirituö-Bentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen, Die Anzeige über Mengen, 
die zu Diefer Zeit unterwegs find, ift unverzüglich rtach deren Empfang vorn dem 
Empfänger zu erftatten. | 
Der Neichäfanzler Tarrır eine Wiederholung der Anzeige anordnen. 
a Die Borihriften des Abf. 1 und 2 gelten nicht für den im $ 10 Abf. 2 bezeichneten 
rannewein. 
$ 12. Die Epiritus-Bentrale hat binnen einem Monat nad) Empfang der 
Anzeige zu erklären, ob und inwieweit fie den Branntwein übernehmen will, So- 
weit fie die Ilberahme ablehnt ober jic, binnen der bezeichneten rift nicht erklärt, 
erlöfchen bie Durch) $ 3 Abi. 1 und $ 10 begründeten Verpflichtungen. 
„folgt die Liberlaffung nicht freiwillig, fo findet $ 5 Abf. 2 entjprechende An- 
vendung. 
8,18. Den Preis für die übernommenen Brarntweinbeitände ($ 10) febt die 
äfeführung der Spiritus-Bentrafe feit. Der Preis enthält zugleich eine Ver- 
gütung für Die Lagerung und Berficherung bis zum 31. Mai 1916. Gegen, die Zeit: 
jegurg ijt binnen zwei Wochen Bejchwerde an den Vorfikerden der Neichabrannt- 
weinjtelle zuläffig, der errdgültig enticheibet. In 
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