Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolkzernährung. 
$ 14. Die VBorjchriften der $$ 10 bis 13 finden feine Anwendung, joe 
eine Rieferungspflicht auf Grund des $ 5 beiteht. 
b) Berfteuerter Branntmwein. 
$ 15. Wermit Beginn des 17. April 1916 verjteuerten oder verzollten Branni 
wein in Gewahrfam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferun 
hat entjprechend den Weijungen der Spirituß-Bentrale zu erfolgen. Bi3 zur Über 
nahme find die Vorräte aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelzüp 
licher Weile zu verfichern. 
Dieje Vorschriften gelten nicht 
1. für Mengen, die im Cigentume des Reichs, eirtes Bundesitaat3 ode 
Eifaß-Lothringenz, insbejondere im Eigentume Der Heeresvermwaltunger 
oder der Marinteverwaltung ftehen; 
2. für Mengen, die 10 Heftoliter Aifohol nicht überjteigen. 
$ 16. Wer mit Beginn ded 1. Mai 1916 verfteuerten oder verzollten Brannt: 
wein in Gemahrjam hat, hat rad) näherer Beitimmung des Reich$fanzlerz die Vor: 
räte getrennt nad) Wıten und Eigentümern unter Nertnung der Eigentümer bis zum 
6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die zu Diefer Zeit unterwegs 
find, ift unverzüglich nach deren Empfang von dem Empfänger zu erftatten. 
Diefe Borjchriften gelten nicht für die im $ 15 Abf. 2 bezeichtteten Mengen. 
$ 17. Die Spiritus-Zentrale hat binnen zwei Wochen nach Empfang der An- 
zeige zu erk.ären, ob und inwieweit jie die Vorräte übernehmen mill. Sotveit fie 
die Übernahme ablehnt oder jich binnen der bezeichtteten Frift nicht erklärt, erlöfchen 
die dur) $ 15 Abi. 1 begründeten Verpflichtungen. u 
Erfolgt die Überlaffung nicht freiwillig, jo findet $ 5 Abf. 2 entfprechende An- 
wendung. 
$ 18. Den Preis für die übernommenen Mengen jebt die Geichäftzführung 
der Spiritus-Bentralfe feit. Gegen die Seitjegung findet binnen zwei Wochen Be- 
eider an den Borjigenden der Neichsbranntmweinftelle jtatt, der endgültig ent- 
  
eidet. 
IV. Ausländiiher Branntmein. 
$ 19. Brannimwein, der in Kejlelmagen oder Fäljern aus dem Ausland eit- 
geführt wird, ift an die Spiritug-Bentrale zu liefern. Der NReichsfanzler farın die 
näheren Bedingungen für Die Lieferung feitfeben. Er fanır beitimmen, daß BZu- 
widerhandlungen mit Gefängnis bi3 zu jech$ Monaten oder mit Gelditrafe bis zu 
fünfzehntaufend Mark bejtraft werden und daß rteben der Strafe der Brannimwein, 
auf den fich die Zumiderhandlung bezieht, ohne Unterjchied, ob er dem Täter gehört 
oder richt, eingezogen twird. 
v. Schlußvoridriften. 
$ 20. Wer im-- Brennereibetriebsjaht 1915/16 eine Branntmweirreinigungde 
anjtalt im Sinne der $$ 2 und 2a der Branntmeinreinigungsordnung (Bentralbl. 
für daS Deutiche Reich 1900 ©. 349, 1912 ©. 633 / 1909 ©. 1284) betrieben hat, 
hat Anfjpruch auf Beichäftigung durch die Spiritug-Zentrale. Al Mapjtab für die 
Beichäftigung für Die der Spiritus-Bentrale bisher nicht angefchloffenen Reinigungs- 
anftalten dient, jofern eine Einigung nicht zuftande fommt, der ducchfchnittliche 
Umfang der Reinigungstätigfeit der Betriebsjahre 1910/11 bi3 1914/15 unter Weg- 
lafjung der beiden jahre mit der höchften und der niedrigjten Sahresmerge. 
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