Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Berlehr mit Gerfte. 
xiir Gerfte eigener Grnte it ein angemefjenes Entgelt zu gewähren. 
Hei Malz, das eirte Bierbrauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergeitellt hat, 
ji ein wälzungglohn vor 65,00 Mark für die Tonne Malz in Anjat zu bringen. 
' (Srfolgt die Ablieferung in Säden, jo darf für deren feihmeije Überlajjung eine 
Zadleingebüht bevechnet werden, deren Höhe die Reichzfuttermittelftelle feitjeht. 
Ser Empfänger hat die Säde binnen einem Monat rrach der Ablieferung zurüdzugeben. 
55. lber Streitigkeiten, die fich aus den Vejtimmungen in $$ 1 und 4 ergeben, 
enticheidet endgültig bie höhere Rertwaltungäbehörde. . 
s 6. Die Lardeszenttralbehörden bejtimmen, mer als höhere Vermwaltungs- 
behörde im Sinme der $$ 1 bis 5 fomie ala zuftändige Behörde im Sinne des $ 8 
ufehen it. 
anzulen Wer der Vorihrift in $ 1 Ab. 3 oder $ 2 Sat 1 zumiderhandelt, wird 
it Gefängnis bis zu jech® Monaten oder mit Gelöftrafe bis zu eintaufendfünfgundert 
Sy eitraft. 
Marl $ di Anordnung tritt mit dem Tage der Berfündung in Kraft. Der Reich?- 
tanzler beftimmt den Zeitpunkt ded Außerktaftttetens, 
Befanntmadhung 
der Reichsfuttermittelitelle, betreffend die Gerite, die von 
Bierbrauereien über das herabgejebte Gerftenfontingent 
hinaus bezogen ijt. 
Rom 3. März 1916. 
(Auf Grund des $ 1, legter Abjab, der Belanntmachung des Neichöfarnzlerd vom 
11. Kebruar 1916 zur Ausführung der Verordrtung über die Herabjegung der Malz- 
und Gerftenfontingente der gewerblichen Bierbrauereiert.) 
1. Gerften- und Malzmengen, die eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent er- 
worbeit hat, jind 
a) Gerjtenmerigen, Die die Brauerei durch Vermittlung der Gerjten-Ber- 
wertungs-Gefellihaft in Anrechnung auf ihr Kontingent erhalten hat, 
Ira Ru jte an die Brauerei jelbjt oder für jie an eine Mälzerei ge- 
tiefert find; 
b) Gerjten- und Malzmengen, die die Bierbrauerei zugleich mit dem ent» 
Iprechenden Malgkontingent bon einer adneren Bierbrauerei erworben hat; 
c) Malgmengen, die die Bierbrauerei ohne gleichzeitige Übertragung eines 
Malzkontingent3 von irgend einer Seite ertworben hat; 
— zu bund e: 
ausgenommen it außländijches Malz, das nach dem 15. yebruar 
1915 aus dem Ausjande eingeführt morden ift — 
d) Geriterrmengen, die eine Bierbrauerei etiva den bejtehenden Beitimmungen 
zuwider ohne Vermittlung der Gerfter-Verwertungs-Gefellichaft zur 
Verarbeitung auf das Kontingent erworben haben follte. 
‚2. Nach $ 11 der Verordnung über den Verkehr mit Gerfte aus dem Erntejahr 
1915 vom 28. Juni 1915 haben die Unternehmer Iandwirtichaftlicher Betriebe die 
Dälfte ihrer Gerftenernte an den Rommunralverband, für den fie befchlagnahmt ift, 
täuflich zu liefern. Auf die zu liefernden Gerftenmengen find einem. Unternehmer 
die Mengen anzurechnen, die er im eigenen ontingentierten Betrieb innerhalb des 
Stontingent3 verarbeiten darf, jorvie Die Mengen, die ernach $7 a. a. D. für Betriebe 
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