Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolliernährung,. 
sür die mitübertragenren Gerfterr- oder Malgimengen dürfen böcjftens de 
nacdhgemwiejerre Einftandspreis zuzüglich 5 vom Hundert Zinjen vom Tage der Auf 
wendung ab und Die nacdhgemwiejenen angemejjenen often der Ablieferung gezahl 
werden. Für Gerite eigerrer Ernte feben die im $ 1 Abf. 1 bezeichneten Stelle: 
den Preis Felt. 
$ 3. Mit Gefängnis 618 zu jehs Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünf 
zehnttaujend Mark wird beitraft, wer der Borfchrift im $ 1 zumiderhandelt. 
$ 4 Beitimmurgen zur Ausführung diefer Verordnung fünnen für Das Gebie 
der Norddeutichen Braufteuergemeinihaft von dem Neichäfanzler, für die übrige: 
Braufteuergebiete von den Landeszentralbehörden erlaffer werden. Dabei fanı 
beftimmt merdern, daß Die Vermittlung ($ 1 Ab. 1) unentgeltlich ftattzufinden hat 
$5. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reihsfanzler beftimmt den Zeitpunkt des Nußerfrafttretens. 
Befanntmadhung _ 
zur Ausführung der Derorönung, betreffend Übertragung 
von Malzfontingenten, vom 16. März 1916. 
Bom 5. Adril 1916. 
(Auf Grund des $ 4 der Verordnung, betreffend Übertragung von Malzkontin- 
genten, vom 16. März 1916 für daS Gebiet der rorddeuticher Braufteuergemeinjchaft. 
$ 1. Seder Ubichluß von Verträgen über die Übertragung von Malzkontingenten 
ohrre Vermittlung der Gerften-Verwertungsgejellihaft m. b. H. in Berlin ift ver- 
boten; es ift unftatthaft, folche Verträge durch andermweite geichäftliche Vermittlung, 
insbejondere duch Vermittlung von Agenten, abzujchließen. 
$ 2. Alle Angebote vor Malzfontingenten und alle Anträge auf Erwerb 
jolcher Kontingente find fchriftlich an die Gerften-Berwerturngögefellichaft m. b. 9. 
in Berlin (ee mgäete für Kontirgentübertragung) zu richten. 
$ 3. jedes Angebot Hat die Höhe des abzugebenden Kontingents, den dafür 
verlangten Preis und den Zeitraum zu enthalten, für den das Kontingent bort Der 
zuftändigen Steuerbehörde feitgejebt worden ift. Bei dem Angebot muß von der 
zultändigen Steuerbehörde oder Steuerhebeitelle beftätigt fein, daß die Übertragung 
rad) Maßgabe des noch zur Serfügung tehenden Malgkontingents zuläffig ift. 
Soll Gerjte oder Malz mit übertragen werden, jo ift Die Mertge anzugeben, 
und, falls e3 jich nicht um Gerjte eigener Ernte handelt, der Einftandöpreis nad» 
zumeijer. Soll Gerite eigener Ernte mitverfauft werden, fo ijt eine Probe beizu- 
fügen und anzugeben, welcher Preis gefordert wird. Bei Wialz, das eine Brauerei 
in ihrer eigenen Mälzerei hergejtellt hat, ift fein höherer Mälzungslohn al 65 Mart 
für die Tonne Malz in Artjab zu bringen. 
Ä 8 4. St jedem Antrag auf Erwerb von Malzkontingenten ift anzugeben, 
welcher Höhe, für welchen Zeitraum und zu melhem Preije der Exriverb eines Kon- 
tingents beabjichtigt fowie ob der Mitreriverb von Malz oder Gerfte gemünjcht wird. 
$5. Auf Grund der Angebote und Nachfragen vermittelt die Geriten-Ver- 
werturtgsgejellichaft der Abichluß von Verträgen über die Kontingente. Die Telt- 
jebung des zu zahlenden Preijes gefchieht nach Maßgabe des $ 2 der Verordrtung 
bom 16. März 1916, betreffend Übertragung von Malzkontingenten. Bei der Ge- 
nehmigung de3 für Gerjte eigener Ernte zu zahlenden Preijes legt die Gerften- 
Bermertungsgejellfchaft ven zur Zeit der Gertehmigung von ihr für Gerfte entiprechen- 
der Beichaffenheit gezahlten Preis zugrunde. 
  
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