Bertehe mit Kaffee.
fofgert. Dabei ift mögict ein von dem Krieggausichuffe vorzufchreibendes Sormu-
ar beriußen. Be u ur
er Sa einführender im Sinne diefer Beitimmungen gift, wer nach Eingang Der
Ware im Anlarıd zut Verfügung über fie für eigene oder fremde Rechrtung berechtigt
it. Befindet jic) Der Berfügungaberedhtigte ticht im Irland, jo tritt an jeine Stelle
der (Empfänger. N, u
der s Pi Ber aus dem Ausland Kaffee, auch in Miidhungen mit anderen Erzeug-
nijfent, einführt, hat tyn an dent Kriegsauzihuß zu liefern. Er hat ihn Dis zur Ab-
nahme Durd) den Striegdausichuß mit der Sorgjalt eines ordentlichen Raufmarns
u behandeln, it handeisühlicher Weile zu berjichern und auf Abruf zu verladen.
Er hat ihn auf Verlangen 1: Kriegsauzjchuffes ar eittem bon diefem zu bejtimmenden
Drte aur Befihtigung zu elen. 00
53 Der Rrieggausihuß hat fich unverzüglid) nad) Empfang der Anzeige
($ 1) zu erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Geht binnen einer Woche rad)
Gmpfang der Anzeige die Erfiärung richt ein, oder erkiärt Der Krieggausihuß, daß
er den Kaffee nicht übernehmen mil, jo erlicht die Lieferungspfiicht.
Hat der Frieggausihuß die Übernahme verlangt, jo Tann der. nach $ 2 Diejer
Beflinmnungen Verpflichtete ihre ichriftiich auffordern, der Kaffee abzunehmen.
Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen rad) Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
54. Der Srieggausichuß jebt Den {lberrrahmepreig endgültig eit.
85. Erxfoigt die Lieferung nicht fteiwillig, fo wird Das Eigentum auf Antrag
des Kriegdausidjufjes durd) Anordruung der zujtändigen Behörde auf ihn oder die
von ihm in dem Antrag bezeichneten Perjorten übertragen. Die Anordnung ift ar
den zur Lieferung NVerpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, jobald bie
Anordnung ihm zugeht. IIEREENNEgE
86, Die Zahlung foll in der Regel bei der Ab tab
‚Wochen nach Abnahme erfolgen. ns
. Die höhere Verwaltungsbehörbe entjcheidet erdg
&, Jod) [pie Wie
ot ig über alfe Streitig-
Aufbewahrung, Ber-
ih gwichen den Beteiligterr über Die Lieferung,
g und den Eigentumsübergang ergeben. 0.
$ 8. Wusgenommer vorn Den Beftimmungen diefer. Belanntmachung jind
fügige Mengen, die ald Reifeproviant oder im ‚Grenzverfehr aus dem Aus-
land e ngeführt werben, fofern die Einfuhr nicht zu Handelszweden erfolgt.
89 Ber Erlaf von Borjchriften über die Durchfuhr von Kaffee bleibt vor»
behalten.
810. Die Landeszentralbehörden beftiimmen, wer al3 höhere ermaltungs-
s ehörbe und als zujtändige Behörde im Sinne diefer Befanntmadjung anzujehen ilt.
.. $1U. Mit Gefängnis bis zu jedys Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fürtf-
‚zehrttaufend Mark wird beftraft, wer ben Beitimmungen im $ 1 Abi. 1 Sab 1 und
8.2 qupiberhandelt Bu
Neben der Strafe Fünnen bei Zumiberhandlungen gegen die Anzeige und
Lieferungspfliht die Vorräte, auf Die jich bie ftrafbare andre bezieht, ingesogen
‚werden, ohne Unterjchied, ob fie dem Täter gehören oder richt. \
312. Diefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ber Verkündung in Kraft.
Betanntmadung über Kaffee.
. Bom 6. April 1916.
i Auf Grund der Verordnungen des Bundesrat3 über-Haffee, Tee und Kakao vom
Er ge 11. Rovember.1915 /4, April 1916.)
81. Wer Rohfaffee, auch in Mifchungen mit anderen Erzeugnifien, mit Be-
: u de3 8. April 1916 in Gewahrjam hat, ft verpflichtet, die ehe Mengen
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