Bollsernährung.
getrennt nah Art und Gigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer ın
Lagerort3 dem Kriegsausichuffe für Kaffee, Tee und deren Crjagmittel, Gm.
in Berlin (Kriegsausichuß) bis zum 13. April 1916 anzugeiaen. Anzeiger über DM.
die jich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, jind von dem Emp
unverzüglich nah Empfang zu ertattent.
Die Anzeigepflicht erjtredt id) nicht auf Mengen, die
1. im Eigentume ded Reiche, eines Bundezitants oder Elfah-Lothri
insbejondere im Cigentume der Heereöverwaltungen oder der M
verwaltung fteben,
2. inögejamt weniger ai3 10 Kilogramm betragen.
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr al3 600 Kilogramm Nohfaff
einem vom NReihöfanzier befanntzugebenden Tage dem Strieggausichuffe te
philch feinen gejamtern Beitand ar Rohfaffee, eirerlei, ob diejer fih in eig
oder fremdem Gemahrjam, indbejondere auf dem Trartporte befindet, get
nach) Ballen, Gewicht und unverzolltem Durcchichnittöpreis anzuzeigen.
Anzeigepflicht exjtreckt Jich nicht auf die im Abf. 2 Nummer 1 gertannten Me:
$ 2. Nohfaffee darf nur durch den Kriegsausihuß abgejeßt werden.
Diefe Borichrift findet Feine Anwendung auf die im $ 1 Abi. 2 und im
Abf. 1 Sab 2 bezeichrieten Mengen, jowie auf Mengen, die der Berpflichtete
Kriegsausichuß erhalten Hat.
3. Wer Nohfaffee in Gemwahriam hat, hat ihn dem Sriegdauzichuf
Berlangen zu überlafjer und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Ahne
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, er darf ihr nur mit Zujtimmung
Kriegsauzichuifes röften; auf Verlangen hat er dem Striegsausichuffe Broben g
Erftattung der Portofoften einzujenden. Der Neichsfanzler fan nähere Bel
mungen über diefe Verpflichtungen erlafjert.
N Diefe Borichriften finden Feine Anwendung auf die im $ 2 Ab. 2 bezeichn
engen. .
$ 4. Der Sriegdausfchuß hat auf Antrag des zur Überlajlung Berpflicht
binnen vier Wochen rad) Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai.
zu erklären, weiche beitimmt zu bezeichtenden Mengen er übernehmen mill.
die Mengen, die er hierrtach nicht übernehmen will, erliicht die Abjasbeichrän
des $ 2; daS gleiche gilt, forweit er eine Erklärung binnen der Frift nicht abgibt.
der Berpflichtete richt zugleich der Eigentümer, jo Tarın auch der Eigentümer
Antrag nad) Sab 1 ftellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Abjab durch den Striegdausichuß vorbehn
jind, müfjen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlaflung Verpflich
hat dem FKrieggausichuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Kiefer
eoleer it. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diefem Zeitpunkt zu
olgen. .
$ 5. Der Ftriegdausichuß jeßt dert Übernahmepreis endgültig feit.
$ 6. Erfolgt die Überlafjung nicht freimillig, jo wird das Eigentum auf Ant
des Kriegsauzichujfes durch Anordnung der zuftändigen Behörde auf ihn oder
bon ihm in dem Arttrag bezeichrteten PBerjonen übertragen. Die Anordnung ift
den zur Überlaffung Berpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, job
die Anordnung ihm zugeht.
$ 7. Die Zahlung joll in der Pegel bei der Abnahme, jedoch jpätejtens v
Wochen nach Abnahme erfolgen.
$ 8. Gtreitigfeiten über Die aus dem $ 3 fich ergebenden Verpflichtung
entjcheidet die höhere Verwaltungsbehörde errdgültig.
$ 9. Der Krieggausihuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe i
Beitimmungen des NReichsfanzlerö mweiterzugebert.
$ 10. Der Reichöfanzler fan Ausnahmen zufaflen.
30