Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Boikzernäbrung. 
Befanntmadhung 
über die telegraphiiche Ainzeigepflicht der Beitände 
von Rohfaffee und Tee. 
Bom 8. April 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrat über Kaffee, Tee und Kakao x 
11. November 1915./4. April 1916.) 
$ 1. Die telegraphiiche Artzeige der Beltände an Nohkaffee von mehr 
600 Kilogramm gemäß 8 1 Abi. 3 der Bekanntmachung über Kaffee vom 6. Aprilı 
an den Kriegsausihuß für Kaffee, Tee und deren Erjabmittel ©. m. b. 9. in Bei 
hat am 11. April 1916 zu erfolgen. 
Die Telegramme find unter der Worejje „Kriegskaffee Berlin” aufzugeben 
$ 2. Die telegraphiiche Anzeige Der Beltände an Tee von mehr als 300 
gramm gemäß 8 1 Ab}. 3 der Bekanntmachung Über Tee vom 6. April 1916 an i 
Kriegsausichug für Kaffee, Tee und deren Erfagmittel ©. m. b. H. in Berlin hat: 
12. April 1916 zu erfolgen. 
Die Telegramme find unter der Adrejje „Kriegstee Berlin” aufzugeben. 
$ 3. Dieje Befanntmahung tritt mit dem Tage der Verfündung in Sir 
  
Befanntmadhung über Zichorienwurzeln. 
Bom 6. Abril 1916. 
(Auf Grund der Verordnungen des Bundesrat3 über Kaffee, Tee und Stafao vı 
11. November 1915 /4. April 1916.) 
$ 1. Zichorienmwurzeln, grün oder gedarrt, Dürfen nicht verfüttert werd 
jondern haben ausichließlich der menjchlichen Ernährung zu dienen. Dies gilt mi 
für die im $ 2 Abi. 2 Ziffer 2 bezeichneten und für diejenigen Mertgen, auf die t 
Krieggansichuß verzichtet Hat ($ 5 Abf. 1 Sat 2). 
$2. Wer Zihorienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gemwahrjam hı 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt rrad) Art, ob Broden oder Gri 
Malz), und Eigentlimern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerımc 
ort3 dem Friegdausichufie für Kaffee, Tee und deren Erjahmittel, ©. m. b. 9. 
Berlin (Kriegsausichuß) bis zum 13. April anzuzeigen. Unzeigen über Menge 
die fi) mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, find von dem Empfäng 
unverzüglich nach Empfang zu eritatten. 
Die Anzeigepflicht erjtredt jich nicht auf Mengen, die im Eigentume des Reid) 
eines Bundesitaat3 oder Elfaß-Rothringens, inZbejondere im Eigentume der Heere 
verwaltungen oder der Marinevermaltung jtehen. 
$ 3. Gedarıte Zichorienmwurzeln dürfen nur dur) den Sriegsausihuß ai 
gejebt werden. | 
Dieje Vorjchrift findet feine Artwerrdung auf die im $2Abf. 2 und im $ 5 Ab]. 
Sat 2 bezeichneten Mengen jowie auf Mengen, auf die der Kriegsausichuß ve 
zichtet oder die der VBerpflichtete vom Kriegsausichuß erhalten Hat. . 
5 4. Wer gedarrte Zichorienmwurzeln in Gewahrfam hat, hat fie dem Strieg: 
ausihuß auf Verlangen zu überlafjen und auf Abruf zu verladen. Er Hat fie bi 
zur Übrtahme aufzubewahren und pflegich zu behanden; auf Verlangen hat € 
dem Kriegsausichulfe Proben gegen Erftattung der Portofofter einzujerden. De 
NReichskanzler fanın nähere Beitimmungen über diefe Verpflichtungen erlafjen. 
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