Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolkzernährung. 
A Kakao im Sinne diefer Beftimmungen gilt ober, gebrannter oder geröfteter 
Kakao, Kakaobutter, Kakaomalje, Kafaoprepfuchen und Kafaojchrot. 
$ 2. Wer aus dem Auglarnd Kakao einführt, ift verpflichtet, Den Eingang der 
Ware im Irland der Kriegöfafaogejellichaft unter Angabe der Merige, des bezahlten 
Einfaufspreifes und des Aufbemahrungsort3 unverzüglich anzuzeigen. 
AB Einführender im Sinre diefer Beitimmungen gilt, wer nach Eingang der 
Ware im Inland zur Verfügung über fie für eigne oder fremde Rechnung berechtigt 
it. Befindet fich der Verfügungsberechtigte nicht im rland, fo tritt an feirte Stelle 
der Empfänger. 
s3. Wer Kakao einführt, hat ihr an die Kriegöfalaogejellichaft zu liefern. Gr 
hat ihrt bi3 zur Abnahme durch die Gejeliihaft mit der Sorgfalt eine ordentlichen 
Kaufmanns zu behandeln, in handelzübliher Weife zu berjihern und auf Abruf 
zu verladen. Cr hat ihn auf Verlangender Gejellihat an einem von diejer zu be- 
timmenvden Orte zur Befichtigung zu jtellen. 
$ 4. Die Sriegöfakangejellichaft fol fich nach Empfang der Anzeige von der 
Einfuhr und, wenn eine Bejichtigung borgerrommen wird, nad) der Bejichtigung 
unverzüglich erklären, ob jie die Ware übernehmen will. 
$5. Die Kriegötafaogejellichaft Hat für Die von ihr übernommerne Ware einen 
argemejjerter Übernahmeprei3 zu zahler. Sit ver Verpflichtete mit dem bon der 
Kriegsfafangejellichaft geboterter Preije nicht einverjtanden, jo jegt ein Ausichus 
ven ‘reis ertdgültig fehl; der Auzfchuß bejtimmt auch darüber, mer die baren Aus- 
lagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Ausichuß enticheidet in einer Bejegung von fünf Mitgliedern einjchlieglich 
des Borlitenden; die Ernennung des Borjibenden, der Mitglieder und deren Stell- 
vertreter bleibt vorbehalten. 
. 86. Der Berpflichtete hat ohrte Rüdlicht auf die endgültige Feitjekung des 
Preijes zu liefern, die Kriegsfafaogejellihaft vorläufig den von ihr für angemefien 
erachtetern Preis zu zahlen. | 
Erfolgt die Überlaffung richt freimillig, jo wird das Eigentum auf Arttrag der 
Kriegskafaogejellichaft durch Anordnung der zuftändigen Behörde auf jie oder die 
bon ihr in dem Antrag bezeichnete Berjon übertragen. Die Artordnung ift an dei 
zur Überlaflung VBerpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, fobald die 
Arordrrung ihm zugeht. 
$ 7. Die Zahlung erfolgt fpätejtens 14 Tage nad) Abnrahme. 
Für jtreitige Neftbeträge beginnt die rijt mit dem Tage, an dem die Ent- 
icheidung des Ausichuffes des Kriegsfafaogejellihaft zugeht. 
$ 8. Die höhere Verwaltungsbehörde enticheidet endgültig alle Streitigkeiten, 
die fich zwiichen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbermahrung, Verficherung 
und den Cigertumgübergang ergeben, fomeit nicht nach $ 5 der Ausschuß zuftändig ift. 
$ 9. Die Landeszentralbehörder beftimmen, wer al3 höhere Verwaltungs- 
behörde und al? zuftändige Behörde im Sinne diejer Beitimmungen anzufehen ift 
$ 10. Mit Gefängnis bis zu jecdh Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünf 
zehnhundert Mark wird beftraft, mer den Vorfchriften der 88 1 bis 3 Diefer Be- 
timmurgen zumiderhandelt. 
$ 11. Dieje Beftimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft. 
  
  
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