Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verlehr mit Kartoffeln. 
Befanntmadung, 
betreffend die Abänderung des Süßitoffgejeßes 
vom 7. Juli 1902, 
Bom 50. März 1916. 
d de3 8 3 des Gejeßes über die Ermächtigung de3 Bundesrat zu mirt- 
schaftlichen Maßnahmen ujw. vom 4. YAuguft 1914.) 
sj. Der Reichöfanzler wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von den Bor- 
ichriftent int_$ 2 Des Süßitoffgejeßes vom 7. Juli 1902 zuzulafjen. 
“ 52, Die nad) $ 3 des Sühftoffgejees vom 7. Yuli 1902 dem Bundesrate 
uitehenden Befugrifie werden dem Neichsfanzler übertragen, injoreit die Durd)- 
hung der auf Grund de3 $ 1 ergehenden Anordrrungen in Betracht Tommen. 
83, Diefe Verordnung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Der Neichs- 
fanzler beftimmt den Zeitpunkt deö Außerktafttretens, 
(Auf Grm 
  
Befanntmadhung 
über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. 
Bom 31. März 1916. | 
(Auf Grund des $ 4 Abj. 2 der Bekanntmachung über die Speijefartoffelverjorgung 
im Srühjahr und Sommer 1916 vom 7. Sebruar 1916.) 
$1. Xeder Kartoffelergeuger hat auf Erfordern alle Kartoffeloorräte abzur 
geben, die zur Fortführung jeiner Wirtihaft richt erforderlich find. 
Auch ohne Rüdjicht auf dert Wirtichaftöbedarf hat er vier Doppelzentner für 
eiıt Heftar feiner Rartoffelanbaufläche des Errtejahrs 1915 abzugeben. 
Hiervort abgejehen, jind, jofern der Bedarf richt geringer ijt, dem Startoffel- 
erzeuger zu belafjen: 
1. für jeder Angehörigen feiner Wirtichaft einschließlich des Gejindes forwie 
der Naturalberechtigten, ih3bejordere Altentetlern und Arbeitern, joweit 
jie Eraft ihrer Berechtigung oder a3 Lohn Kartoffeln zu beanjpruchen 
heben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Zuli 1916. 
Mit Genehmigung des Reichäkanzlerz können die Lardeszentralbehörden 
für bejortdere Gruppen von Arbeitern höhere Säbe zulaljer; 
2. das unentbehrliche Saatgut bi3 zum Höchitbetrage von fechzehn Doppel- 
zentntern für das Hektar Kartoffelarnbaufläche des Erntejahrs 1915; 
3. die zur Erhaltung de3 Viehes bi3 zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen 
Vorräte. AS unentbehrlich gelten für die Zeit bis zum 15. Mai 1916 
für Pferde höchitens zehn Pfund, für Zugfühe Höchitens fünf Pfund, 
für Zugodhjjer Höchltens jieben Pfund, für Schweine höchitens zwei Pfund 
täglich; Die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diefe Mertgen nur injoweit 
Anjprud, als fie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher ver- 
Ma haben und über andere Futtermittel nicht in ausreichender Menge 
erfügen; 
4. mit Rüdfiht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung 
des zugemwiefenen Durchichnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; 
9. Kartoffelmengen zur Erzeugung von Rartoffeltrodrungserzeugniffen 
joweit diefe Erzeugniffe an die Trodenfartoffel-Berwertungsgefellichaft 
abzuliefern find. 
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