Berfehr mit Kartoffeln.
Kt Galwörde, in den Fürftentümern Walded, Schhaumburg-
%} Kippe, in Lübed, Bremen und Hambwg .......... 94 Marf,
ÄT Ben rigen Teilen de3 Deutihen Reis ...... arena 96 Marf.
II.
trend mit dem 15. April 1916 erhöhen fic) am 15. jedes Monat, lebtmalig
Kealit 0:
Beg ti, die Preife für Die Tore um 5 Matt.
am 15. Ju
III.
Bei der Feitfebung der Kleinhandelshöchtpreije werden die Gemeinden Feirter
Reichränfung unterworfen. Die aus $ 4 der Belanntmachung über die Regelung
ser Wartoffelpreife vom 28. Dftober 1915 fi) ergebende Berpflichtung der Ge-
meinden zur Feltjebung von Höchitpreifert bleibt unberührt.
IV.
Die in Abjchnitt I feitgefeßter Höchftpreife gelten nicht für Frühfartoffeln
aus der Ernte 1916. Der Preis für den Doppelzentner inländiicher Frühfartoffelr
darf beim Verfauf durd) bert Erzeuger 20 Mark nicht Üüberfieigen. Als Frühlartoffeln
geiten Startoffelnt, die vor dem 15. Auguft 1916 geliefert werden. Die Gemeinpen
iind zur Seitjegung vor Kleinihandelshöchitpreifen für Trühfartoffeln ($ 4 der Be-
kanıtmadurg über Die Regelung der Rartoffelpreiie vom 28. Dftober 1915 berechtigt,
aber nid)t verpflichtet.
V.
Die Belanntmachjung über die Feltjegurg der Höchitpreije für Kartoffeht und
die Kreigitellung für den Weiterverkauf vom 28. Dftober 1915 tritt mit dem Ablauf
des 14. März 1916 außer Kraft.
v1
Dieje Beltimmung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft.
Ausfühbrungsbeiltiimmungen
zur Derorönung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.
Som 22, März 1916.
(Auf Grund der Vorfchriften in $ 3 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Kartoffeln, vom 7. Februar 1916.)
I
‚83 Ziffer 2 der Ausführungsbeftimmungen zur Verordnung, betreffend die
Einfuhr von Kartoffeln, vom 15. Februar 1916 wird aufgehoben und erjebt durch
jotgende Beitimmung:
„Die Bollitellen werden bejondere Weifung erhalten, intmierveit die
Ducchfuhr geftattet ift."
u II.
Dieje Befanntmadjung tritt mit dem Tage der Verkündung in Sraft.
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