Berfehr mit Kartoffeln.
.-7 Die Heritellung und Verfendung der Drudjachen erfolgt Durd) Die Landes-
beh sihen Be Sie Hertellung aa our der Drudjadden entitehenden
N rher dert Kandeöbehördent erjeßt.
ofen WeD, ginzeige ($ 3) ift der zufländigen Behörde bi3 zum 29. April 1916
zu erftattent.
Die Kin
Der Neichöfartoff
unturtalverbände haben eine Nachmweilung über die ermittelten Vorräte
elftelfe in Berlin, Bellevuefttaße 6a, bis zum 5. Mai 1916 zu über-
hen und eite Abjchrift dabon der zuftändigen Landesbehörde einzureichen.
jen s 9, Die zuftändige Behörde oder die bon ihr beauftragten Beamten find
befug ur Ermittlung richtiger Angaben Borrats- und Betriebsräume oder jonjtige
Yufbermahrungsorte, mo Vorräte der in Diefer Verordrrung genannter Art zu ber-
mufen jind, zu unterfuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten eirzu-
ie, 10. Die Landeszentralbehörden erlafjen Die zur Ausführung der Erhebung
eriorderlicher Anoronungen und Belanntmachungen. on
811. Wer vorjäglich die im $ 3 borgejchriebene Anzeige nicht erjtattet oder
wijientlich untichtige oder unvollftändige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis
u jech Monatert oder mit Geldfttafe bi5 zu zehntaujend Mark beitraft; auch Tönen
im Nrteil Vorräte, die bei der Beltandsaufnahme verjchwiegen worden jind, für
vem Ztaate verfallen erklärt werden.
$ 12. Diefe Verordnung tritt mil dem Tage der Verfündung in Kraft.
Befanntmadhung
über das Derfüttern von Kartoffeln.
Vom 15. April 1916.
(Huf Grund des 8 3 des Gejebes über Die Ermächtigung des Bundesrat zu tvirt-
ihaftiihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.)
1 88 zum 15. Mat 1916 Dürfen Kartoffelbefiter inögefamt nicht mehr
Kartoffeln et, al3 auf ihren Viehbeitand bis zu diefem Tage nach folgenden
Zäßen entfällt:
a) an Pferde Höchitens zehn Pfund, an Zugfühe Höcjftens fünf Pfund,
an Zugochjen hödjitens jieben Pfund, an Schweine höchitens zwei Pfund
tartoffeln täglich,
b) oder flatt dejjen an Erzeugniffen der Kartoffeltrocdnterei ein Viertel der
. borjtehenden GSäbe.
‚Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur infoweit berüdjichtigt werden, al3
a et Ihon Kartoffeln oder Erzeugnifje der Kartoffeltrodnerei verfüttert
ordern jind.
Kartoffelftärke und Kartoffelftärtemehl dürfen nicht verfüttert werdeıt.
‚22. Der NReichsfanzler Tarın Beftimmungen treffen, Durch die für die Zeit
nach dem 15. Mat 1916 da Verfütternt von Kartoffeln oder Erzeugnifien der Kar-
toffeitrorfrterei und der Rartoffelftärfefabrofation beichränft oder verboten wird.
rn 3 Die Landeszentralbehörden oder die von ihrten beftimmten Behörden
Önnen Die Verfütterung bon Kortoffeln weiter bejchränfer oder verbieten.
Head 4. Wer Erzeugniffe der landwirtfchaftlichen oder gewerblichen Kartoffel-
(Fr; teret herftellt oder durch andere herftellen läßt (Txrodhter), Hat auch diejenigen
Fuge der Kartoffelttodrterei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die
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ztodenfartoffel-Berwertungs-Gefeltjchaft m. b. 9. in Berlin zu liefern, Die nach
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