Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bollsernährung. 
$ 2 Abj. 1 der Befannimachung über die Regelung des Abjabes von Erzeugnijie 
ver Kartoffeltrodnerei und der Sartoffelitärkefabrifation vom 16. September 1915 
der Ablieferungspflicht bieher nicht unterliegen oder infolge bejonderer % 
willigung der Trodenkartoffel-VBermwertungs-Gejellihaft im eigenen Wirtichafte 
betriebe verwertdet werden Dürfen. 
Ausgenommen von der Tieferungspflicht bleiben nur 
1. die Mengen, die der Trodrter bis zum 15. Yuli 1916 nad) dem Makftap 
des $ 1 verfüttern dürfte. . 
Der Reichäfanzler Farn Beltimmungen treffen, durch) die für dj, 
Zeit nad) dem 15. Mai 1916 diefe Ausnahme von der Lieferungäpfid, 
bejchränft oder aufgehoben wird; ' 
2. bei Selbftverforgern ($ 6 Abf. 1a der Bekanntmachung über den Ner- 
fehr mit Vrotgefreide und Diehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Iyni 
1915, ein Kilogramm für den Kopf und Monat biz zum 15. Auguft 1916: 
3. Mengen, Die im Eigentume des Reich, einres Bundesitaat3 oder Eljaz. 
Lothringens, inöbejondere einer Heeresberwaltung oder der Marine. 
ber waltung, jtehen. 
Bei Streitigkeiten darüber, melhe Mengen zu liefern jind, entjcheiden die 
von den Landeszentralbehörden zu beftimmernden Behörden endgültig. 
55. Die an die Trodenkartoffel-Verwertungs-Gejellihaft abzuliefernden 
Mengen dürfen nicht vergällt werben. 
36. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sacjverftändigen find befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert 
wird, jowie in Räume, in deren Kartoffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten 
und dajelbjt Befichtigungen vorzunehmen. 
- Die Unternehmer von Betrieben, in derer Kartoffeln gelagert werden und 
Bieh gehalten wird, jorwie von ihnen bejtellte Betriebäletter und Aufjichtöperfonen 
jind verpflichtet, der Beamter der Polizei und dert Sachverjtändigen auf Erfordern 
Auskunft über die zur Verfütterung gelangenden Kartoffeln, insbejondere aud 
über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 
s 7. Mit Gefängnis biz zu einem Jahre oder mit Gelditrafe bi5 zu zehnttaufend 
Mark wird beftraft, 
1. wer dert Verboten der $$ 1, 5 zumiderhandelt oder der Lieferungspfiicht 
nach $ 4 nicht nachkommt; 
2. wer den nad) $$ 2, 3 erlajlenen Beitimmungen zumwiderhandelt. 
Bei borfäßlicher Zumiderhandlung gegen $ 1 ijt der Mindeitbetrag der Geld: 
itrafe gleich dem zwanzigfachen Wert der verbotswidrig verfüttertern Mengen. 
bef Fi Mit Geldftrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird 
eitraft, 
1. wer den Borjhriften des $ 6 zumider den Eintritt in die Räume und 
die Bejichtigung verweigert; | 
2. wer die in Gemäßheit des $ 6 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt 
oder bei der Ausfunftserteilung mwifjentlich untwahre Angaben macht. 
$ 9. $2 der Belanntmachung über die Regelung des Abjabes von Erzeugrilfen 
der Kartoffeltrodnerei und der Kartoffeljtärfefabrifation vom 16. September 1915 
wird aufgehoben. u 
$ 10. Der Neichsfanzler kann Ausnahmen von den Beltimmungen Diejer 
Verordnung zulafjen. 
$ 11. Diefe Verordnung tritt mit Dem Tage der Verfündung in Kraft. 
Der Reich3fanzler bejtimmt den Zeitpunft des Außerkrafttretens. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.