Derfehr mit Schmalz.
2, Fir die übrigen Rinder- und Scaffette:
Schaffett een eeerereenenenenn 1,22M. für 14 kg
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Befanntmadung,
betreffend Regelung des Derfehrs von aus dem Ausland
eingeführtem Schmalz (Schweinejchmal;).
Bom 4. März 1916,
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
TE schaftlichen Maknahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.)
$1. Das nad) dem Inkrafttreten diejer Verordnung aus dem Ausland ein-
geführte Schmalz (Schweinejchmalz) darf nur dur die Yentral-Eirkaufsgejell-
ihaft m. b. 9. in Berlin in den Verlehr gebradyt werben. Wer nach Diejen Zeit-
punkt Schmalz aus dem Ausland einführt, hat e3 an die Zentral-Einfaufögejfell-
ihaft m. b. 9. in Berlin zu berfaufer und zu liefern.
892 Wer aus dem Ausland Schmalz einführt, ift verpflichtet, der Zentral-
Sinfaufsgejeilfhaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Beltimmungs-
ort unberzüglid) nach der im Ausland erfolgten Verladung de3 Schmalzes Anzeige
zu erftatten, auch alte jonftigerr handelsüblichen Mitteilungen an Die Gejellichaft
weiterzuleiten. Er hat ferrter den Eingang des Schmalzes und dejjen Aufbermahrung?-
ort der Gefellfchaft unverzüglich anzuzeigen. |
Die Anzeigen und Mitteiiungen erfolgen telegraphifch; fie find fchriftlich zu
beitätigen. "
| 3 Wer auf Grund des $ 1 an die Zentral-Einfaufsgejellihaft m. b. 9.
zu. liefert hat, hat das Schmalz bis zur Abnahme durch die Gejelljchaft mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und es auf
Rerlangen der Gefellichaft an einem bon ihr zu bezeichnenden Orte zur Bejichtigung
au Men Er ift verpflichtet, ettvaige Verladungsanweifungen der Gejellichaft zu
befolgeit. |
$4 Die Bentral-Einfaufsgejellichaft m. b. 9. joll jich unverzüglich nach Emp-
jeng der Artzeige von der Einfuhr und, wenn eine Befichtigung vorgenommen mird,
unverzüglid) nach der Bejichtigung erklären, ob fie dad Schmalz übernehmen mill.
Das Eigentum geht mit dem Beitpunft auf die Gejellichaft über, in dem die ÜIber-
nahmeerflärung den Beräußerer zugeht. Ä .
55. Die Bentral-Einfaufsgejellihaft m. b. 9. jebt den Übernahmepreis
endgültig Teft.
86. Ale Streitigkeiten zwifchen der Bentral-Einkaufsgejellichaft m. b. 9.
und dent Veräußerer über die Lieferung, Die Aufbewahrung und den Eigentums-
ibergang entiheidet endgültig ein Ausichuß.
Diejer befteht aus einem Vorjigenden und vier Mitgliedern jorie deren Stell-
bertteterit, die jämtlich vom Neichsfanzler ernannt werden.
‚ „Yer Neichöfanzler Tann allgemeine Grundfäte aufitellen, die der Auzichuß
bei jeintert Enticheidungen befolgen fol.
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