Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bertehr mit Salzleringen 
, mmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Ber- 
faufsptel? und De atten, auch alle fonjt handelsüblichen Mitteilungen an Die 
tabund a enrögefeltichaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und Deren 
ger geal-Binta sort der Bentral-Einkaufsgefellicnaft ‚unverzüglich anzuzeigen. Die 
Or tungen erfolgen dutch eingefchriebenten Brief. Bader ift, wenn 
A ein von Det Bentral-Einkaufsgejellichaft borgeichrieberrer VBordrud zu be- 
mie ' 
nuben. 1 Art einführt, Hat 
as m Ausland Waren der im $ 1 genannten Art einführt, ha 
a‘ 3. ne ' In lknahme durch die Bentral-Einkaufsgejellihaft mit Der Sorg- 
bie Date 1 eatlichen Kaufmanns zu behandeln, it handelsüblicher Weife zu ver- 
jatt eirten £ Abruf nad) den Anmweilungen der Zentral-Einkaufsgejellichaft zu 
N en. "ir ent fie auf Verlangen der Gejellichaft an eintem von Diefer zu bejtim- 
s4 Die Bentral-Einkaufsgejellihaft hat fi unverzüglich rad) Empfang 
öf seine bon der Einfuhr, und wenn eme Belichtigung vorgenommen wird, 
DET reffich nach der Befichtigung zu erklären, ob fie Die Waren übernehmen mill, 
it s > Die en jest den Überrrahmepreis für die vor 
u he aren endgültig fell. 
iM et die ibertaffung it freiwillig, fo wird das Eigentum auf Antrag der 
antral Ch faufsgefellichaft durch Anordnung der zuftändigen Behörde auf Die Ge- 
a Der die von ihr im Antrag bezeichneten PBerjortent Übertragen. Die An- 
ebmung ift am ben au Übertafung Benpfcteten zu richten. Das Eigentum geht 
über, fobald die Anordnung UM 9 | | 
” “E Die Abnahme hat auf Verlangen ded Verpflichteten jpäteltens Dinner 
vierzehrt Tagen vor dem Tage ad zu erfolgen, art dem der Bentrai-Eintaufsgejell- 
natı das Verlartgen zugeht. Erfolgt die Ubrrahme ittnerhalb der Seit richt, jo geht 
N Yelahr des Untergartges und der Verjchlechterung auf die Zentral-Einkauf?- 
gejellicha t über, und der Kaufpreis ift bon diefem Zeitpunkt ab mit 1 bom Hundert 
über dert N aa a zu verzinjen. Die Zahlung erfolgt jpätejtens 
vierzchi Tage na rahme. \ \ \ 
$ 7. Alle Streitigkeiten, die fic) zwifchen den Beteiligten Über die Lieferung, 
Behandlung, Aufbewahrung, Verjiherung und den Eigentumsübergang ergeben, 
enticheivet die höhere Verwaltungshehörde endgültig. . 
Die ne mmrung a een ir wer a!3 höhere Vermwaltungsbehörde 
im Sinne diefer Beftimmung arzujehern ill. 
88. Ausgenommen von diefen Beftimmungen find geringfügige Mengen, 
die ald Neifebedarf oder im Grenzverfehr aus dem Ausland eingeführt werden, 
jojern die Einfuhr richt zu Handelszweden erfolgt. 
89. Mit Gefängnis bis zu jechd Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünf» 
zchnhundert Mark wird beftraft, mer dert Vorfchriften im Sinne des $1, 32 Saßl 
bis 3 oder 8 3 zumiderhanelt. I 
Bei Zumiderhandtungen gegen die Unzeige- und Lieferungspflicht förnert neben 
der Strafe die Waren, auf Die jich die ftrafbare Handlung bezieht, eingezogen meiden, 
ohne Unterichied, ob fie dem Täter gehören oder nicht. 
$10. Diefe Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Ausführungsbefiimmungen zu der Verordrtung des Bundestat3 über die Einfuhr 
von Znlzheringen vom 22. Kanuar 1916 treten mit dem gleichen Tage außer Kraft 
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