Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Boltzernährung. 
Befanntmadung 
über die Einfuhr von Käje. 
Bom 11. März 1916. 
(Auf Grund des $ 6 Abl. 2 der Verordnung des Bundesrats über 
13. Sanuar 1916.) 
$ 1. Käje, der nad) dem Ssrkrafttreten diefer Bellimmungen aus dem yy 
fand eingeführt wird, darf nur Durd) Die Zentraf-Einkaufsgefellfchaft m. b. & 
Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgejchriebenen Se 
Käfe von 
I. 
0 in 
nung als „Auslandsfäje” in den Verkehr gebradht werden. Wer nach Diefem Aue 
punkt Käje aus dem Ausland einführt, Hat ihn an Die Henttral-Einkaufegejetiicen 
zu berfaufen und zu liefern. K 
As Einführender im Sinne diefer Bejtimmungen gilt, wer nad) Eingang der 
Ware im land zur Verfügung über fie für eigene oder fremde Rechnung berehtin; 
it. Befindet jich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, fo tritt an feine Stelle 
der Empfänger. 
$ 2. Wer aus dem Wusland Käje einführt, ift verpflichtet, der Zentral-&in. 
faufögejellihaft unter Angabe von Menge, Urt, Einfaufspreis und Vellimmungs 
ort unvderzüglid) rad) der im Ausland erfolgter Verladung Anzeige zu exftatten 
auch alle jonft Handelzüblichen Mitteilungen an die Bentral-Einkaufsgefeitichaft 
weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und deren Aufbervahrungsort der 
Bentral-Einkaufsgejellichaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen 
erfolgen telegraphiich und find fchriftlich zu betätigen. Dabei ift, mern möglid 
ein von der Bentral-Einkaufsgejellichaft vorgejchrieberrer Wordrud zu beruhen. 
8 3. Wer aus dem Ausland Käfe einführt, hat Die Ware bi zur Abnahme 
durch die Yentral-Einfaufsgefellichaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf: 
mannd zu behandeln, in handelzüblicher Weije zu. verfichern und auf Abruf nadı 
den Unmweilungen der Zentral-Einkaufsgejellihaft zu verladen. Er Hat ihn auf 
Berlangen der Gejellihaft an eittem von diefer zu beftimmtenden Orte zur Refid- 
tigung zu jtellen. 
$ 4. Die BenttralsEinfaufsgejelichaft hat fich unverzüglich nach Empfang 
der Unzeige von der Einfuhr, und mern eine eng borgeriommen tird, 
unverzüglich rrach der Befichtigung zu erklären, ob jie den Käje übernehmen mill. 
$5. Die Bentral-Einfaufsgejellfchaft jeßt den Übernahmepreis für den von 
ihr abgenommenen Käje endgültig feit. 
Erfolgt die Überlafjung richt freiwillig, jo wird das Eigentum auf Antrag der 
Bentral-Einkaufsgefellichaft durch Anordrrung der zujtändigen Behörde auf Die Oe- 
\ellichaft oder die von ihr im Antrag bezeichnete Perjon übertragen. Die Anordnung 
ift an den zur Überlaffung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, jo 
ba!d die Anordnung ihm zugeht. 
86. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichtetent jpätejtens binnen 
14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zerntral-Einkaufsgefellihaft 
das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Zrift nicht, jo geht bie 
Gefahr des Unterganges und der Verfchlechterung auf die Bentral-Einfaufsgeiell- 
ichaft über, und der Kaufpreis ift von diejem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über 
den jeweiligen NReichsbanfdisfontjaß zu verzinjen. Die Zahlung erfolgt jpätejtens 
14 Tage nad) Abrrahme. u, 
8 7. Alle Streitigkeiten, die ich zwijchen den Beteiligten über die Lieferung, 
Behandlung, Aufbewahrung, Verficherung und den Eigentumsübergang ergeben, 
enticheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. en 
Die Landeszentralbehörden bejtimmen, mer als höhere Berwaltungsbehörde 
im Sinne diefer Beitimmung arzufehen ift. 
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