Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Berfehr mit Futtermittel. 
9 Bei Lieferung frei Empfangftelle des Empfängers ift für bare Aug- 
3  Zranzportfoften ein Bufchlag zuläffig von 18 M. für die Tonne bei Ladun- 
N nindejtend 10 Toren und bon 27 M. für die Tonne bei Zadungen bon 
EN et at3 10, aber mindeitend 5 Zorment. 
nrertit 
Befanntmadhung 
über eine Beitandsaufnahme von Heu und Stroh. 
Bom 28, Sebrunar 1916. 
uf rund des $ 3 ded Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat3 zu wirt- 
ci ichaftiichen Makrahmen ufro. vom 4. Auguft 1914.) 
s 1. Sn der Zeit vom 12. bi$ 15. März 1916 findet eine Erhebung über Die 
Rorrife an Heu und Stroh jtatt. Der Erhebung unterliegt Heu aller Art_insbefon- 
dere audı das Heu von Klee und jonftigen Zutterpflanzen, ferner da3 Stroh von 
Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerfie. 
Der Erhebung unterliegen nicht: 
1. Vorräte, die im Eigertume der Heeresvermaltungen oder der Marine- 
verwaltung ftehen; . | 
3. Rorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines Bejikerz je 10 Doppel- 
zentnrer nicht überfteigen. M 
82. Die Erhebung erfolgt gemeinde- und gutäbezirfsweije durch Ausfüllung 
von Ortöliften nad) dem anliegenden Mufter. Die Ausführung der Erhebung liegt 
hen Gemeindebehörden ob und ift im Wege der Schägung durch eite Sachverftäns- 
digentfommiffion vorzunehmen. Die rräheren VBejtimmungen über die Zujammen- 
jehung der Kommiffton trifft die untere Verwaltungsbehörde. 
83. Die Herftellung und Verjendung der Drudjachen ($ 2) erfolgt durd) die 
Aundeszentralbehörden. 
84. Die Mitglieder der Kommiljion find befugt, zur Gewinnung richtiger 
Agaben die Grundftüde und Wirtfchaftsräume der zur Angabe Verpflichteten zu 
betreten und Dort Bejichtigungen vorzunehmen. Die Betrieböinhaber oder deren 
Stellvertreter find verpflichtet, auf Befrager Auskunft zu geben. 
85. Die ausgefüllten Litern ($ 2) find an die von den Landeszentralbehörden 
beitimmten Behörden bis zum 18. März 1916 einzufenden. 
36. Dem Raiferlicden Statijtiichen Amte ift die Zufammenftellung der Ergeb- 
nijje DIS zum 1. April 1916 einzujenden. 
$ 7. Detrieböinhaber oder Gtellvertreter von Betriebäinhabern, die bor- 
jäslid) Die Angaben, zu derten fie auf Grund diefer Verordrrung und der Ausführungs- 
beitimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet find, nicht oder mifjentlich 
wridtig oder unvollitändig machen, werden mit Gefängnis bis zu jechd Monaten 
oder mit Gelditrafe bis zu zehntaufend Mark beftraft. 
_ Letrieböinhaber oder Stellvertreter von Betrieböinhabern, die fahrläffig Die 
Singaben, zu deren fie auf Grund diefer Verordnung und der Ausführungsbeitim- 
ungen Der Landeszentralbehörden verpflichtet find, nicht oder unrichtig oder un- 
vollfiändig machen, werben mit Geldftrafe bis zu dreitaufend Mark beftraft. 
38. Die Landesgentralbehörden erlaffen die Beftimmungen zur Ausfiihrung 
nein Seraebrtung, 
3 Der Neich3fanzler i De 
ing zulaffen böfanzler Fan Ausnahmen von den Vorfchriften diefer Verord 
s 10. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkindung in Kraft. 
  
  
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