Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bollgernährung. 
$ 4. Der Reichöfanzler karın Höchftpreife fir Anochen, Rinderfühe um c 
ichläuche und die daraus gemonnenen Öle, Fette und Zuttermitter feftfene, Dr 
‚Die auf Grund vorjtehender Ermächtigung fejigelesten Preije find 6 Ä 
preife im Sinne de3 Gejebes, betveffend Höchftpreife, vom 4. Auguft 1 
Faljung der Befanntmadung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit der %. 
Kundmachung bom 21. Januar 1915, vom 23. September 1915 und vom 23, Mir, 
55. Der Neichfanzler erläßt die Ausführungsbeftimmungen. Weiche Bo 
hörden ald zuftändige Behörden im Sinne ded $ 1 und welche als höhere Verivaltun 1; 
behörden im Sinne des 83 Abf. 2 anzujehen jind, bejtimmt die Lartdeögentzalbehörh. 
don NReichsfanzler Tann Ausnahmen von den Vorjchriften diefer Verordmumg 
zulajjen. 
$ 6. Der Neichslanzler Tarın die Vorjchriften der $$ 3, 4 auf die beim N. 
triebe von Gaftiwirtichaften, Mebgereien, Konjervenfabrilen, Abdedereien, Darn.. 
Ihleimereien und ährtlichen Betrieben und im Ertraftionzverfahren anfallender 
gette und Futtermittel ausdehnen. Die Vorjehriftern der Verordnung über ve, 
Verlehr mit Leimleder vom 24. ebruar 1916 und der Verordriung über Rohfette 
vom 16. März 1916 bleiben unberührt. . 
3 7. Wer den Vorichriften der $$ 1, 3 oder den auf Örund der 98 2, 3, 6 er- 
lajjenen Anordnungen zumiderhandelt, wird mit Gefängnis bi3 zu jechs Monaten 
oder mit Geldftrafe bis zu fünfzehnihundert Mark beitraft. 
$ 8. Dieje Verordnung tritt am 25. April 1916 in Sraft. 
Der Neichskanzler bejtimmt den Zeitpunkt des Außerfrafttretens. 
Befanntmadung 
über das Derbot der Derwendung von Leinöl zur Her: 
ftellung von Drudfarben. 
Bom 29. Februar 1916. 
(Auf Grund des 8 3 der Verordrrung über dad Verbot der Verwendung bon pflanz- 
lichen und tierifchen Olen und Fetten zu techrtifchen Zieden vom 6. Januar 1916.) 
Artifelll. 
Das Verbot des 8 2 der Verordriung über dad Verbot der Vervendung von 
pflanzlichen und tierifchen Öfen und Fetten zu technijchen Sweden vom 6. „januar 
1916 wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur Herftellung von Drudfarber jeder Art 
nicht verarbeitet oder fonft verwendet werden darf. 
Artikel 2. 
Diefe Befarntmachung tritt am 20. März 1916 in Saft. 
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