Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolfsernährung. 
und auf Abruf zu verladen. Er hat jie auf Verlangen des Striegdausfchufjes a, einm 
vor diejen zu beftimmender Orte zur Bejichtigung zu jtellen oder Proben ein, 
jerden. al 
Der Krieggausihuß hat ji) unverzüglich nad) Empfang der Artzeige Oder Han 
der Bejichtigung oder nach Empfang ber Probe ($ 1) zu erklären, ob ex die a 
Tette oder Geifen übernehmen will. BT 
83. Der Sriegdausichuß jebt für die von ihm übersommenen tot, ı, 
Übernahmepreis feit. offe de 
sit der Verpflichtete mit diefem Preife nicht einverftanden, fo febt eine Kom. 
million dest Preis endgültig feit; diefe beftimmt aud), wer die baren Auslagen de 
Verfahrens zu tragen hat. y 
Der Reichöfanzler ernennt den Vorjigenden der Kommiljion, ihre Mitgiieder 
und Stellvertreter. Die Kommifjion ertiheidet in einer Belegung von fünf Mir, 
gliedern, von welchen mindeitens zwei dem Fachhandel angehören müffen. 
Der Reichöfanzler farın nähere Beftimmungen über die Zufammenjesung in 
das Verfahren der Kommilfion erlafjen und allgemeine Grundjähe aufiteilen die 
bei den Enticheidungen zu befolgen jind. 
$ 4. Der Berpflichtete hat ohne Rüdjicht auf die endgültige Feftfekung bee 
en zu liefern, der Kriegsanzichuf vorläufig den bon ihm ao Br 
zu zahlen. - 
Erfolgt die Überlafjung nicht freiwillig, jo wird das Eigentum auf Antrag deg 
Kriegsausichufjfes Durch Anordrtung der zujtändigen Behörde auf ihn oder die vor 
ihm in dem Antrag bezeichnete Perfon übertragen. Die Artordruung ift an den zur 
Überlajjung Berpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, fobald die Arord- 
nung ihm zugeht. 
85. Die Abnahme joll auf Verlangen des Berpflichteten [päteftenz innerhalb 
14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an meldjem der Gejellichaft das Verlangen zu- 
geht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frift nicht, jo geht Die Gefahr des zufälligen 
Unterganges und der zufälligerr VBerfchlechterung auf den Kriegsaugfchuß über. 
Die Zahlung erfolgt jpäteftens 14 Tage nach Abnahme. Für ftreitige Nejt- 
beträge beginnt die Srift mit dem Tage, an dem die Enticheidung der Kommillion 
dem Sriegdausfchufjje zugeht. 
$ 6. Die höhere Verwaltungsbehörde enticheidet errdgültig alle Streitigfeiteı, 
die fich zwiichen den Beteiligtert über die Lieferung, Aufbewahrung, Verfidherung 
und den Eigentumgübergang ergeben, foweit nicht nach $ 3 die Kommilfion zus 
jtändig ift. 
$ 7. WUusgernommen bon den Borjchriften diefer Verordnung find gerutg 
fügige Mertgen, die alS Reifeproviant oder im Grentzverfehr aus dem Ausland eur- 
geführt werden, jofern die Einfuhr nicht zu Handelszmweden erfolgt. 
8 8. Die Landeszentralbehörden bejtinimen, wer al3 höhere Berivaltungs- 
behörde und als zuftändige Behörde im Einne diefer Verordnung anzujehen iit. 
$ 84%). Die Vorjcehriften der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr 
von pflanzlichen und tierifchen Dlen und Fetten jowie Seifen vom 4. März 1916, 
und diefe Beitimmungen werden auf Lade und Firniffe, Olfäuren und Zettfäuzen 
ausgedehnt. on 
8 9, Mit Gefängnis bis zu fechd Monaten oder mit Geldftrafe bis zu eintaujend- 
fünfhundert Mark wird beftraft, mer den Borjhhriften im $ 1 bj. 1 Sa 1 ober in 
$ 2 Ubf. 1 Diefer Befanntmahung zumiderhandelt. 
  
1) $ 8a eingefügt buch VBelanntmachung vom 30. März 1916. 
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