Bolfsernährung.
und auf Abruf zu verladen. Er hat jie auf Verlangen des Striegdausfchufjes a, einm
vor diejen zu beftimmender Orte zur Bejichtigung zu jtellen oder Proben ein,
jerden. al
Der Krieggausihuß hat ji) unverzüglich nad) Empfang der Artzeige Oder Han
der Bejichtigung oder nach Empfang ber Probe ($ 1) zu erklären, ob ex die a
Tette oder Geifen übernehmen will. BT
83. Der Sriegdausichuß jebt für die von ihm übersommenen tot, ı,
Übernahmepreis feit. offe de
sit der Verpflichtete mit diefem Preife nicht einverftanden, fo febt eine Kom.
million dest Preis endgültig feit; diefe beftimmt aud), wer die baren Auslagen de
Verfahrens zu tragen hat. y
Der Reichöfanzler ernennt den Vorjigenden der Kommiljion, ihre Mitgiieder
und Stellvertreter. Die Kommifjion ertiheidet in einer Belegung von fünf Mir,
gliedern, von welchen mindeitens zwei dem Fachhandel angehören müffen.
Der Reichöfanzler farın nähere Beftimmungen über die Zufammenjesung in
das Verfahren der Kommilfion erlafjen und allgemeine Grundjähe aufiteilen die
bei den Enticheidungen zu befolgen jind.
$ 4. Der Berpflichtete hat ohne Rüdjicht auf die endgültige Feftfekung bee
en zu liefern, der Kriegsanzichuf vorläufig den bon ihm ao Br
zu zahlen. -
Erfolgt die Überlafjung nicht freiwillig, jo wird das Eigentum auf Antrag deg
Kriegsausichufjfes Durch Anordrtung der zujtändigen Behörde auf ihn oder die vor
ihm in dem Antrag bezeichnete Perfon übertragen. Die Artordruung ift an den zur
Überlajjung Berpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, fobald die Arord-
nung ihm zugeht.
85. Die Abnahme joll auf Verlangen des Berpflichteten [päteftenz innerhalb
14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an meldjem der Gejellichaft das Verlangen zu-
geht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frift nicht, jo geht Die Gefahr des zufälligen
Unterganges und der zufälligerr VBerfchlechterung auf den Kriegsaugfchuß über.
Die Zahlung erfolgt jpäteftens 14 Tage nach Abnahme. Für ftreitige Nejt-
beträge beginnt die Srift mit dem Tage, an dem die Enticheidung der Kommillion
dem Sriegdausfchufjje zugeht.
$ 6. Die höhere Verwaltungsbehörde enticheidet errdgültig alle Streitigfeiteı,
die fich zwiichen den Beteiligtert über die Lieferung, Aufbewahrung, Verfidherung
und den Eigentumgübergang ergeben, foweit nicht nach $ 3 die Kommilfion zus
jtändig ift.
$ 7. WUusgernommen bon den Borjchriften diefer Verordnung find gerutg
fügige Mertgen, die alS Reifeproviant oder im Grentzverfehr aus dem Ausland eur-
geführt werden, jofern die Einfuhr nicht zu Handelszmweden erfolgt.
8 8. Die Landeszentralbehörden bejtinimen, wer al3 höhere Berivaltungs-
behörde und als zuftändige Behörde im Einne diefer Verordnung anzujehen iit.
$ 84%). Die Vorjcehriften der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von pflanzlichen und tierifchen Dlen und Fetten jowie Seifen vom 4. März 1916,
und diefe Beitimmungen werden auf Lade und Firniffe, Olfäuren und Zettfäuzen
ausgedehnt. on
8 9, Mit Gefängnis bis zu fechd Monaten oder mit Geldftrafe bis zu eintaujend-
fünfhundert Mark wird beftraft, mer den Borjhhriften im $ 1 bj. 1 Sa 1 ober in
$ 2 Ubf. 1 Diefer Befanntmahung zumiderhandelt.
1) $ 8a eingefügt buch VBelanntmachung vom 30. März 1916.
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